Krankenkassen: Befreiung von Zuzahlungen bei Rezepten ist möglich

Ist die Belastungsgrenze überschritten, kann man einen Antrag stellen. Doch eine Sache muss man dabei zwingend beachten.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Region. Für verschiedenen Leistungen der Krankenkasse, wie zum Beispiel verschreibungspflichtige Medikamente oder eine physiotherapeutische Behandlung, muss etwas dazugezahlt werden. Gesetzlich Krankenversicherte können allerdings einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wenn die Kosten ihre sogenannte Belastungsgrenze überschreiten und bekommen darüber hinaus gezahlte Beträge erstattet. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Gifhorn rät daher in einer Pressemitteilung, Belege von Zuzahlungen eines Jahres zu sammeln und einen Antrag auf Befreiung zu stellen.



Gesetzlich Krankenversicherte müssen für bestimmten Leistungen der Krankenkasse etwas dazu bezahlen. Wird die finanzielle Belastung zu hoch, kann ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Die sogenannte Belastungsgrenze wird für jeden Haushalt individuell ermittelt. Dabei werden vom Jahresbruttoeinkommen zunächst mögliche Freibeträge abgezogen. In diesem Jahr sind das 6.363 Euro für den ersten Erwachsenen des Haushalts und weitere 4.242 Euro für jeden weiteren Angehörigen sowie 9.312 Euro pro Kind.

Auch Sozialhilfeempfänger können entlastet werden


Danach wird die Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent errechnet – für chronisch kranke Menschen beträgt sie ein Prozent und auch Sozialhilfeempfänger, die beispielsweise Bürgergeld beziehen, können entlastet werden. Hier wird zur Berechnung der Regelsatz zugrunde gelegt. „Das Thema ist komplex und das kann verunsichern. Deshalb stehen wir Betroffenen gerne zur Seite“, sagt Christine Scholz aus dem Beratungszentrum in Gifhorn.

Belege müssen vorliegen


Zahlungen, die die Belastungsgrenze überschreiten, werden von der Krankenkasse zurückerstattet. „Damit ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden kann, müssen aber entsprechende Belege eines Jahres gesammelt werden. Eine Befreiung ist grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend möglich“, weiß Scholz. Bei weiteren Fragen rund um das Thema sind die Berater des SoVD in Gifhorn Ansprechpartner. Der Verband kann telefonisch unter 05371 3685 oder mit einer E-Mail an info.gifhorn@sovd-nds.de kontaktiert werden.


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