Region. Sollte die Region dem Vorbild der Stadt Genf Folge leisten und auch die Hälfte ihrer Fußgängerüberwegsschilder mit Piktogrammen versehen, die vom Standard abweichen? Frauen, Schwangere, Rentner, gleichgeschlechtliche Paare - all das könnte gezeigt werden. (wir berichteten) Letztlich regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) solche Themen genau. regionalHeute.de hat beim niedersächsischen Verkehrsministerium nachgehakt.
Wer entscheidet laut Gesetz über das Aussehen von Verkehrsschildern? Laut Ministerium sei es Aufgabe des Bundes über das Erscheinungsbild von Verkehrszeichen verbindlich zu entscheiden. In der Straßenverkehrsordnung sei es geregelt, dass eine Veränderung der Zeichen, wie in dem Genfer Beispiel, einer "einschlägigen Regelung durch den Bund bedürfte".
Eine Umgestaltung der Verkehrsschilder sei also möglich, auch wenn es nicht den Städten oder Gemeinden obliege darüber zu entscheiden. Somit sei die Ausführung wie Genf sie durchgeführt hat in Deutschland nicht möglich.
Personalisierte Ampeln - Wer steht, wer geht?
Ein anderes Phänomen im Straßenverkehr ist, dass Städte wie Bad Nauheim, Worms oder Emden den berühmten Söhnen und Töchtern der Stadt ein Denkmal in Form eines personalisierten Ampelmännchens widmen. So zieren beispielsweise Elvis, Martin Luther oder Otto Waalkes die Streuscheiben von Ampeln. Dies ist unbestritten populär in deutschen Städten. Jedoch obliege laut Verkehrsministerium auch diese Änderung einer Regelung durch den Bund:
"Das heißt, dass ein abweichendes Ampelsymbol in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden, also eine Änderung der bundesweiten Straßenverkehrsordnung erfolgen müsste (wie es beispielsweise im Zuge der Wiedervereinigung mit den sogenannten Ost-Ampelmännchen der Fall war)", heißt es aus dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Auch das Ost-Ampelmännchen bedurfte einer Sondergenehmigung durch den Bund, um Fußgängern weiter den sicheren Weg weisen zu dürfen. Foto: Pixabay
Fest steht, auch wenn viele Städte die Streuscheibe ihrer Ampeln personalisieren, bestehe laut Ministerium keine verkehrsrechtliche Vorschrift, die mit solchen Änderungen vereinbar sei.
Die einzige rechtliche Vorschrift für Ampelmännchen lautet: "In den bundeseinheitlichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist außerdem geregelt, wie die Streuscheiben von Ampeln gestaltet werden müssen. Demnach hat das rote Sinnbild einen stehenden und das grüne Sinnbild einen gehenden Fußgänger zu zeigen."
Darüber hinaus ist die Stadt oder Gemeinde für die Umsetzung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich, jedoch nicht für deren rechtliche Umgestaltung. Diverse Verkehrszeichen, die unterschiedliche Teile der Bevölkerung abbilden, scheinen daher noch Zukunftsmusik im deutschen Straßenverkehr zu sein.
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