Deutschland. Seit einiger Zeit häufen sich Beschwerden über Anbieter von Kreuzfahrten, die sich bei der Rückerstattung von abgesagten, aber bereits angezahlten oder vollständig bezahlten Kreuzfahrtreisen nicht gerade kooperativ zeigen. Das berichtet die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg in einer Pressemitteilung.
„Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Die Rückerstattung des Reisepreises beziehungsweise der Anzahlung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Zudem können darüber hinaus oft erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.
Enttäuschung ist groß
In den vergangenen Monaten sei es bedingt durch die Pandemielage und die bestehenden Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg vermehrt zu Reiseabsagen gekommen. Wegen der anhaltend trockenen Witterung würden auch zahlreiche Schiffskreuzfahrten abgesagt. Die Enttäuschung bei den Betroffenen sei oft groß, nachdem sie sich natürlich auf den seit Langem geplanten Urlaub gefreut hatten. Die nächste Auszeit ist in weiter Ferne. Die Kunden möchten daher wenigstens möglichst schnell ihr Geld zurück.
Das Pauschalreiserecht sei eindeutig: Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, muss er den vollständigen, bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erstatten. Tut er dies nicht, befindet er sich im Verzug. Diese 14-Tage-Frist wird nach den Erfahrungen von Kreuzfahrt-Anwalt.de wohl nicht nur aus personellen, sondern teils auch finanziellen Gründen von den Veranstaltern so gut wie nie eingehalten. „Natürlich geht es Kreuzfahrern nicht darum, ein paar Tage nach Ablauf der Frist gegen den Veranstalter rechtlich vorzugehen. Jedoch warten viele schon seit mehreren Wochen oder gar Monaten auf ihr Geld, was gerade aktuell vor dem Hintergrund explodierender Lebenshaltungskosten bestimmt auch nicht zumutbar ist“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
„Zwangsgutscheine“ müssen nicht akzeptiert werden
Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar sei, dass der gezahlte Reisepreis oder die Anzahlung zu erstatten ist. Einige Veranstalter nehmen demgegenüber einfach ungefragt Umbuchungen vor oder schicken dem Kunden einen Reisegutschein, statt das Geld zurückzuzahlen. „Hierauf müssen sich Betroffene nach Reiseabsagen keinesfalls verweisen lassen. In diesen Fällen hilft auch weiteres Warten auf das Geld nichts. Der Reisepreis muss beim Veranstalter vielmehr mit aller Konsequenz zurückgefordert werden“, stellt Rechtsanwalt Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de klar.
Grundsätzlich gelte, dass Reiseabsagen aufgrund höherer Gewalt möglich seien. Beide Parteien des Reisevertrages müssten dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeute, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises würden von den Veranstaltern häufig problemlos und zeitnah erfüllt.
Anspruch auf Schadensersatz
Immer dann, wenn die Reiseabsage aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, komme neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreunden in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu sei verbraucherfreundlich. Gerichte hätten Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zugesprochen. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste sei, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt zu einem Reisepreis von 5.000 Euro abgesagt, stünden Schadensersatzsummen von 2.500 bis 5.000 Euro im Raum.
Reisende, denen solch eine Situation widerfährt, sollten unbedingt handeln und sich nicht beschwichtigen lassen, so der Rat der Anwälte. Der Gesetzgeber habe Reisenden bei Reiseabsage durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Dieser Anspruch solle einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende habe in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt müsse dies selbstverständlich ebenfalls gelten.