Kurzarbeitergeld: Das gilt jetzt für Unternehmen und Arbeitnehmer

Der Gesetzgeber hat seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangsvoraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Durch den erneuten Lockdown im Dezember haben wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Dafür hat der Gesetzgeber seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangsvoraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt. Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen zurückgefahren – die Gesetzesgrundlage ist seit Ende März in Kraft. Für neue Anzeigen gilt bereits ab 1. Januar wieder eine maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten. Wenn die Kurzarbeit ab 1. April neu beginnt, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden. Dies teilt die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar mit.


(Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld


Voraussetzung für Abrechnung Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige müsse spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gelte folgendes für das Anzeigeverfahren: Seien seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, müsse eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolge für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten sei. Eine neue Anzeige sei auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliege. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginne eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld sei das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App könnten zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet werde Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare seien online verfügbar.

Mehr Informationen gebe es unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit.

Regelungen zum Kurzarbeitergeld in 2021


Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend sei immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genüge nicht.


Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wären bis 30. Juni 2021 verlängert worden. Dazu zähle, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bestehe, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer sei für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung sei, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sei. Diese Betriebe hätten auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).

Betriebe, die nach dem 31. Dezember 2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, könnten Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen würden weiter fort gelten. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten könnten gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall betrage im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 1. April 2021 beginne, könne das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte würden 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld erhalten, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen würden auch hier gelten. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, würden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet werden. Der Umfang dieser Erstattung sei davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 betrage der Erstattungssatz 100 Prozent.

Ab dem 1. Juli 2021 bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Auch würden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30. Juni 2021 möglich).

Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 betrage der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent. Über die Servicenummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 könnten sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von acht bis 18 Uhr seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.