Region. Beim Reisen oder im Notfall auf ein Ersatzhandy mit Prepaid-Vertrag zurückgreifen zu können, bietet vielen die nötige Sicherheit. Doch wer es länger nicht nutzt, erlebt im Zweifelsfall eine böse Überraschung: Telefonieren und SMS-schreiben ist nicht möglich, denn der Anbieter hat nach längerer Inaktivität den Vertrag gekündigt. Ob das rechtmäßig ist, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachen.
Fallbeispiel: Für eine längere Reise durch Europa nimmt ein Pärchen aus Niedersachsen ein Prepaid-Handy mit, das vor drei Jahren freigeschaltet wurde. Um für den Notfall gewappnet zu sein, fällt das Guthaben entsprechend hoch aus.
Als die Mutter der Frau ins Krankenhaus eingeliefert wird, wollen sie mit dem Ersatzhandy die nötigen Telefonate führen. Doch die Nutzung ist nicht möglich. Wieder zu Hause kontaktieren sie den Anbieter. Er erklärt, dass die Rufnummer gelöscht wurde. Mehrmals versuchen sie ihr Guthaben zurückzubekommen. Ob es sich bei der am Ende ausgezahlten Summe um das komplette Guthaben handelt, bezweifeln jedoch beide.
Hierauf sollte man achten
Was vielen nicht klar ist: Anbieter schreiben zwar, dass Prepaid-Karten unbefristet gültig sind. Trotzdem legen sie in der Regel für Prepaid-Verträge Aktivitätszeiträume fest. Wird das Handy innerhalb dieser Zeit nicht genutzt und gegebenenfalls auch kein Guthaben aufgeladen, kündigt der Anbieter den Vertrag.
„Das ist ärgerlich, aber rechtmäßig. Vorausgesetzt, der Anbieter hält sich an die vereinbarte Kündigungsfrist", erklärt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Außerdem müssen Anbieter Kundinnen und Kunden vorab darüber aufgeklärt haben, welche Dienste sie wann und in welchem Umfang nutzen können beziehungsweise müssen – etwa in welchem Zeitraum, wie oft das Guthaben aufgeladen und die SIM-Karte genutzt werden muss. In der Regel sind diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden.“
Auch erhalten Kunden eine Vorankündigung, häufig per SMS. Ist das Handy aber nicht im Einsatz, geht diese Nachricht schnell unter. Die Überraschung ist dann meist groß, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Ersatzhandy streikt.
Anbieter sind verpflichtet Guthaben auszuzahlen
Auch wenn die Prepaid-Karte gesperrt wurde, ist das Guthaben nicht verloren. Kunden haben einen Anspruch darauf, sich ihr Guthaben spätestens bei Vertragsende auszahlen zu lassen. Eine Gebühr darf der Dienstleister dafür nicht verlangen. Der Anspruch ist jedoch zeitlich begrenzt: Er besteht drei Jahre ab Zeitpunkt der Kündigung. Um die Erstattung des Guthabens einzufordern, können Verbraucher den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen.
Wie das Ersatzhandy ein zuverlässiges Notfallhandy bleibt
Damit das Zweithandy auch im Notfall funktioniert, ist es sinnvoll, es immer mal wieder zu verwenden – für ein Telefonat oder um ab und an eine SMS zu versenden. Auch sollte es regelmäßig aufgeladen werden. Da sich die Nutzungsbedingungen je Anbieter unterscheiden, rät die Expertin, diese zu prüfen und die Benachrichtigungen des Anbieters zu beachten.
mehr News aus der Region