Landessozialgericht stoppt Leistungsausschluss für Asylbewerber in Dublin-Verfahren

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein pauschaler Leistungsausschluss für Asylbewerber in Dublin-III-Fällen vorläufig nicht zulässig ist.

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Asylbewerberunterkunft (Archiv)
Asylbewerberunterkunft (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Celle. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein pauschaler Leistungsausschluss für Asylbewerber in Dublin-III-Fällen vorläufig nicht zulässig ist. Das Gericht verpflichtete den zuständigen Träger zur Weiterzahlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, teilte das Gericht am Montag mit. Geklagt hatte ein afghanischer Asylbewerber, der 2024 mit einem polnischen Visum nach Deutschland eingereist war.


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Nach zwei gescheiterten Überstellungsversuchen wurden seine Leistungen im November 2024 gestrichen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine freiwillige Ausreise in Dublin-Verfahren faktisch kaum möglich sei.

Zudem bestehe unionsrechtlicher Klärungsbedarf zur menschenwürdigen Mindestsicherung. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht ausgeschlossen, hieß es in dem Beschluss vom 13. Juni.