Landessynode: Neues Haushaltsgesetz und Mitarbeitervertretungsrecht


Im Rahmen der Landessynode in Goslar wurden einige Neuerungen beschlossen. Symbolfoto: Christoph Böttcher
Im Rahmen der Landessynode in Goslar wurden einige Neuerungen beschlossen. Symbolfoto: Christoph Böttcher | Foto: Christoph Böttcher

Goslar. Um die Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kirche gegenüber ihrem Dienstgeber zu verbessern hat die braunschweigische Landessynode am Freitag ein neues Kirchengesetz beschlossen. Auch gibt es ein neues Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das berichtet die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.


Das neue Kirchengesetz betrifft rund 4.000 beruflich Beschäftigte innerhalb der Landeskirche. Insbesondere die Arbeit der Mitarbeitervertretungen soll professionalisiert werden.

Heftige Auseinandersetzungen gab es in der Frage, ob Personen in einer Mitarbeitervertretung Mitglied einer christlichen Kirche sein müssen. Durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Jahr 2018 sind die Kirchen verpflichtet, auch Mitarbeitende zu beschäftigen, die einer anderen oder keiner Religion angehören, soweit ihr Dienst nicht als verkündigungsnah gilt. Hintergrund dafür ist es, die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden.

Auch nichtchristliche Beschäftigte in derMitarbeitervertretung


Vor diesem Hintergrund plädierten insbesondere der Rechtsausschuss und der Gemeindeausschuss der Synode dafür, auch die Wahl nichtchristlicher Beschäftigter in Mitarbeitervertretungen zu ermöglichen, um nicht Mitarbeitende zweiter Klasse zu schaffen. Auch Synodenpräsident Dr. Peter Abramowski, Jurist und Arbeitsrechtler, warnte davor, nichtchristliche Mitarbeitende durch Ausschluss aus Mitarbeitervertretungen zu diskriminieren. Hier gehe es um organisatorische und soziale Angelegenheiten, nicht um Bekenntnisfragen.

Dagegen hatte die Kirchenregierung die Auffassung vertreten, nur Mitglieder einer christlichen Kirche könnten einen Platz in der Mitarbeitervertretung wahrnehmen. Mitarbeitervertretungen hätten Anteil an der Leitung von Kirche, weshalb nur Christen dort mitwirken dürften. Das Ergebnis der Abstimmung war Ausdruck der kontroversen Debatte: 21 Synodale stimmten für die Öffnung der Mitarbeitervertretungen für nichtchristliche Beschäftigte, 17 dagegen, ein Synodenmitglied enthielt sich.

Landessynode bereitet Einführung der Erweiterten Kameralistik vor


Dasneue Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen schafft die rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines neuen, modernen Finanzsystems, der Erweiterten Kameralistik. Damit sollen die kirchlichen Finanzen dem kaufmännischen Rechnungswesen angepasst werden. Mit der Folge, dass in den Haushalten nicht mehr nur Einnahmen und Ausgaben abgebildet werden, sondern auch der Wertezuwachs und Werteverzehr. Außerdem soll eine Bilanz Auskunft über das kirchliche Vermögen geben. Eine Eröffnungsbilanz ist für den 1. Januar 2021 geplant.

Ziel der Reform sei eine transparentere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach innen und außen, sagte Oberlandeskirchenrat Dr. Jörg Mayer, Finanzreferent der Landeskirche. Es gehe vor allem um die Ruhegehaltsverpflichtungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Substanzerhaltung von rund 1500 Gebäuden in der Landeskirche. Auf der Basis von ermittelten Werten könne der Substanzverlust in Form von Abschreibungen errechnet werden, um entsprechende Zuführungen an eine Substanzerhaltungsrücklage vorzunehmen.

Bessere Grundlage für Finanzentscheidungen


Auch Sebastian Ebel, Vorsitzender des Finanzausschusses, betonte die Bedeutung des neuen Finanzsystems. Damit könne die Kirche „systematisch Vorsorge betreiben“ und präzise Kenntnisse über ihr Vermögen und ihre Verpflichtungen erhalten. Dadurch entstehe eine bessere Grundlage für Finanzentscheidungen. Außerdem könnten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kirche besser öffentlich kommuniziert werden.

Oberlandeskirchenrat Mayer wies darauf hin, dass die Einführung der Erweiterten Kameralistik zunächst nur für die Landeskirche im engeren Sinne geplant sei. Das Gesetz sehe vor, dass die Kirchengemeinden bis auf weiteres von den Neuerungen ausgenommen seien. Insbesondere aus den Gemeinden waren Sorgen geäußert worden, dass diese durch das neue System und die darin notwendigen Rückstellungen finanziell überfordert werden könnten.


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