Landkreis Helmstedt: Ausgangssperre ab Samstag erlassen

An den Schulen und in den Kitas ändert sich vorerst nichts.

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(Archivbild) | Foto: Alexander Panknin

Helmstedt. Der Landkreis Helmstedt hat zum morgigen Samstag eine Ausgangssperre für den gesamten Landkreis erlassen. Diese gilt zwischen 22 und 5 Uhr. Hierüber informiert der Landkreis Helmstedt in einer Pressemitteilung.


Von 22 Uhr bis Mitternacht ist körperliche Bewegung nur allein im Freien gestattet. Ausgenommen von der Ausgangsbeschränkung sind Personen, die ihr Sorge- oder Umgangsrecht wahrnehmen, Tiere oder Personen versorgen oder betreuen müssen oder zu einem ähnlich wichtigen Zweck unterwegs sind. Ausnahmen gelten zudem für Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Journalistinnen und Journalisten.

Kontaktbeschränkungen


Angehörige eines Haushaltes dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind davon ausgenommen.

Schulen und Kitas


Im Themebereich Schulen und Kitas bleibt in der kommenden Woche zunächst alles wie gehabt.

Sport


• Individualsport ist nur zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushaltes erlaubt. Das gilt ebenso für Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen.
• Bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainerinnen und Trainer müssen auf Anforderung des Gesundheitsamtes ein negatives Testergebnis vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Handel und körpernahe Dienstleistungen


Geschäfte des täglichen Bedarfs sind weiterhin geöffnet. Für nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossene Geschäfte ist aber ein sogenanntes "Terminshopping" (click & meet) bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150 zulässig. Dabei muss ein negatives Testergebnis (nicht älter als maximal 24 Stunden) vorliegen. Zulässig ist eine Kundin oder ein Kunde auf 40 Quadratmetern.

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahme hiervon sind Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken. Eine weitere Ausnahme betrifft Friseurgeschäfte und die Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen hier ein negatives Testergebnis vorlegen (nicht älter als maximal 24 Stunden).


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