Helmstedt. Der Landkreis Helmstedt hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter bestimmten Bedingungen die gezielte Tötung eines Wolfs erlaubt. Die Regelung wird am heutigen Mittwoch (28. Mai) im Amtsblatt veröffentlicht und ist ab sofort gültig, – umgesetzt werden kann sie aber frühestens ab Juli, da zuvor verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Verfügung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2025, heißt es in einer Pressemitteilung des Landkreises.
Grund für diese Maßnahme sei die wachsende Zahl von Rissen an Nutztieren in der Region – vor allem rund um Wolfsburg, Helmstedt und Wolfenbüttel. Laut Wolfsmonitoring der Landesjägerschaft Niedersachsen nehme die Zahl der Wolfsterritorien in Niedersachsen seit Jahren deutlich zu – im Schnitt um rund 47 Prozent pro Jahr. Besonders der Wolf mit der Kennung GW3559m stehe nun im Fokus der Behörden. Er sei im Gebiet rund um Wolfsburg mehrfach nachgewiesen worden, ebenso im südlich angrenzenden Elm-Gebiet, das derzeit noch unter Beobachtung stehe.
Wolf GW3559m zum Abschuss freigegeben
Im Monitoringjahr 2024/2025 wurde das sogenannte Wolfsterritorium Wolfsburg bestätigt. Neben dem Rüden GW3559m leben dort eine Wölfin (GW3658f) und drei Jungtiere, darunter GW4499m und GW4616f. Das alles zeige: Die Wolfspopulation wachse– und mit ihr die Herausforderungen für Halter von Weidetieren.
Die Verfügung des Landkreises erlaube gezielt die Entnahme, also die Tötung, des Wolfs GW3559m – aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Die betroffenen Gemeinden seien Lehre, Königslutter, Grasleben und Velpke. Hier seien vermehrt Rissvorfälle gemeldet worden.
Nur unter strengen Bedingungen
Damit der Abschuss erfolgen darf, muss zunächst ein aktueller Riss eines Nutztieres nachgewiesen werden – und zwar trotz zumutbarer Schutzmaßnahmen wie etwa elektrifizierten Zäunen. Außerdem muss eindeutig per Genanalyse belegt sein, dass GW3559m verantwortlich ist. Nur dann darf innerhalb eines Monats und in einem Umkreis von fünf Kilometern rund um das Rissereignis eingegriffen werden.
Die Entnahme darf ausschließlich von speziell beauftragten, jagdberechtigten Personen durchgeführt werden. Während der Brut- und Setzzeit sowie bei Jungtieren ist ein Abschuss generell verboten. Nach einer Tötung müssen die Behörden sofort informiert werden, der Wolf muss geborgen und gemeldet werden.
Ein sensibler Schritt
Landrat Gerhard Radeck betont, dass diese Entscheidung nicht leichtgefallen sei: „Wir haben das Für und Wider sehr intensiv abgewogen. Aber wir sind mit vielen Fachleuten einig, dass ein kluges Wolfsmanagement notwendig ist, um ein langfristiges Zusammenleben von Mensch und Tier zu ermöglichen.“
Tierschutz bleibe dabei ein zentrales Thema. Die Verfügung schreibt vor, dass eine Tötung möglichst tierschutzgerecht erfolgen muss. Zudem gelten technische Vorgaben, die eingehalten werden müssen.
Die Verfügung endet entweder automatisch zum 31. Dezember 2025 oder sobald per Genanalyse bestätigt wurde, dass der Wolf GW3559m getötet wurde.