Region. Der Oktober zeigt sich derzeit von seiner ungemütlichen Seite. Wind, frische Temperaturen und der ein oder andere Schauer zeigen, dass der Herbst eindeutig Einzug in die Region zwischen Harz und Heide gehalten hat. Während im Sommer die Arbeit im eigenen Garten im Fokus stand, rücken nun die Gehwege auf die Agenda, denn nicht nur im Winter gibt es eine Räumpflicht – auch im Herbst müssen Anwohner im wahrsten Sinne des Wortes vor der eigenen Haustür kehren.
Wer sich vor seinem inneren Auge bereits mit der Schneeschaufel in der Kälte stehen sieht, kann wohl noch etwas durchatmen: Schneefall ist, sofern er denn überhaupt kommt, vorerst nicht in Sicht. Doch auch ohne die weiße Pracht müssen Anwohner schon jetzt die Gehwege vor ihren Häusern im Auge behalten, denn die Pflicht zur Reinigung greift ganzjährig.
Auch nasse Laubschichten können zu einer echten Herausforderung für Passanten werden, denn sie steigern die Rutschgefahr enorm. Zwar sind grundsätzlich Stadtverwaltungen und Gemeinden in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass sich Radfahrer und Fußgänger gefahrlos bewegen können, doch in der Praxis übertragen sie diese Verkehrssicherungspflicht in ihren Satzungen oftmals auf die Bürger.
Rechtliche Konsequenzen drohen
Auch bei Laub gilt Ähnliches wie bei Schnee: Eigentümer sind verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück sicher zu halten – also das Laub wegzuräumen. Diese Pflicht kann auch auf Mieter und professionelle Dienstleister übertragen werden. Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann haftbar gemacht werden, wenn eine Person auf der nicht gefegten Stelle ausrutscht und sich verletzt. Es drohen gravierende zivilrechtliche, finanzielle und sogar strafrechtliche Konsequenzen.

So schön die bunte Blätterpracht auch ist – sie birgt eine erhebliche Rutschgefahr. Foto: Sabine Pölzl
Diese Regelungen gelten
Wie oft der Gehweg gereinigt werden muss, regeln die Kommunen selbst. Wer sich unsicher ist, kann die genauen Vorgaben bei seiner jeweiligen Gemeinde erfragen. Prinzipiell muss der Gehweg jedoch bei Bedarf und mindestens einmal täglich vom Laub befreit werden. Als Richtwert gelten Zeiten von 7 bis 20 Uhr an Werktagen und von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Spätestens, wenn nach Regen oder Frost akute Rutschgefahr besteht oder sich eine geschlossene Blätterdecke gebildet hat, sollte man jedoch zum Besen greifen. Das gilt im Übrigen auch, wenn das Laub vom Baum der Nachbarn oder von Straßenbäumen stammt. Wer einen Laubbläser nutzen möchte, sollte die gesetzlich vorgegebenen Zeiten dafür beachten.
Wohin mit dem Laub?
Im Herbst kommen schnell große Mengen an Laub zusammen, sodass die Kapazität der Biotonne rasch an ihre Grenzen stößt. Es gibt jedoch Alternativen zur Entsorgung. All jene, die einen eigenen Garten haben, können Igeln und anderen Tieren ein Winterquartier aus Laubhaufen bauen oder den Kompost mit den Blättern befüllen. Auch als Frostschutz für kälteempfindliche Pflanzen bieten sie sich an. Viele Abfallwirtschaftsbetriebe bieten außerdem eine zusätzliche Entsorgung an – die jeweiligen Konditionen können direkt bei diesen erfragt werden.

