Region. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat die Betreiber insbesondere von Verdunstungskühlanlagen über die Verbreitung von Legionellen-Bakterien informiert.
Legionellen können von bestimmten Anlagen zur Gebäudekühlung weiträumig verteilt werden und schwere Lungenentzündungen hervorrufen. Um das Gesundheitsrisiko zu vermindern, sollen unbedingt die nach 42. Bundes-Immisionsschutzverordnung gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden. Häufig werden legionellenbelastete Kühlanlagen in größeren Gebäuden wie Kaufhäusern, Supermärkten, Krankenhäusern, Bürogebäuden oder Hotels zur Klimatisierung eingesetzt. Auch in der Industrie eingesetzte Kühlanlagen, Nassabscheider oder Kühltürme sind von den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Minderung der Gesundheitsrisiken aus Legionellen-Bakterien betroffen.
Kühlanlagen müssen registriert werden
Zu den Maßnahmen zählen unter anderem regelmäßige Laboruntersuchungen und Meldepflichten, darunter das Registrieren der Anlage in einem Anlagenkataster unter www.kavka.bund.de.
Klimaanlagen kommen bei sommerlichen Temperaturen vielerorts vermehrt zum Einsatz. Zu berücksichtigen ist: Nicht jede Klimaanlage birgt die Gesundheitsgefahr. Kleinere Hausklimaanlagen sind aufgrund ihres Funktionsprinzips in der Regel unbedenklich. Problematisch sind viele größere Klimaanlagen, die zum Typus der sogenannten Verdunstungskühlanlagen gehören. Bei ihnen wird im Inneren des Kühlaggregats Wasser eingesetzt, um die Kühlleistung zu verbessern. In diesem Wasser können sich die Bakterien ansiedeln und gute Vermehrungsbedingungen vorfinden. Steht ein Luftstrom in Kontakt mit diesem Wasser, können bakterienhaltige Wassertröpfchen fortgerissen werden und mit der Abluft der Verdunstungskühlanlage weitflächig verteilt werden. Gefährlich ist daher nicht die Luft, die das Gebäudeinnere kühlt, sondern die Abluft der Kühlanlage, die nach draußen in die Umgebung abgegeben wird. Folge können Legionellenausbrüche sein.
Nähere Informationen zur betreffenden Verordnung und den einzuhaltenden Pflichten sind bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern sowie bei den Landkreisverwaltungen erhältlich.
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