Lockdown-II-Sonderzuschuss für ausbildende Betriebe nur noch bis Ende Juli

Die Hilfe betrifft nur Kleinstbetriebe mit höchstens vier Mitarbeitern.

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Symbolbild | Foto: Agentur für Arbeit

Region. Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde um eine weitere Förderung erweitert, die sich an Kleinstunternehmen mit bis zu vier Beschäftigten richtet. Die Agentur für Arbeit weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Antragsfrist für den Lockdown-II-Sonderzuschuss am 31. Juli endet.


Das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt seit Mitte 2020 mit verschiedenen finanziellen Leistungen Betriebe, die trotz wirtschaftlicher Einbußen in der Corona-Krise weiterhin ausbilden. Zwischenzeitlich wurden die Förderleistungen verlängert, die Prämien erhöht und die Zahl der antragsberechtigten Betriebe deutlich ausgeweitet. Umfassende Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Formulare und Erläuterungen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen bereit. Hier können auch sämtliche Antragsunterlagen nach dem Ausfüllen hochgeladen werden. Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen bei der Antragstellung und wickelt die Förderanträge im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab.

Einmalig 1.000 Euro je Auszubildenden


Neu im Kreise der verschiedenen Förderangebote für Ausbildungsbetriebe in der Corona-Zeit ist der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen. Dieser richtet sich ausschließlich an ausbildende Betriebe mit maximal vier Beschäftigten (ohne Auszubildende). Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass förderberechtigte Unternehmen ihren Antrag bis spätestens 31. Juli dieses Jahres eingereicht haben müssen. Die Förderhöhe beträgt einmalig 1.000 Euro je Auszubildenden.

Voraussetzung für diese Förderung ist die Einstellung oder starke Einschränkung der Geschäftstätigkeit aufgrund Corona-bedingter, behördlicher Anordnung. Als Einschränkung gilt beispielsweise im Gastgewerbe der Außerhausverkauf anstelle des Restaurantbetriebs, oder in der Hotellerie die Beschränkung der Beherbergung auf Geschäftsreisende. Die Ausbildung muss in den betroffenen Unternehmen seit November 2020 an mindestens 30 Tagen fortgesetzt worden sein – im eigenen Betrieb oder im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung.

Enge Familienangehörige ausgeschlossen


Die Förderung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn im Rahmen des Bundesprogramms bereits ein Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit gewährt wurde oder ein enger Familienangehöriger ausgebildet wird. Für Fragen steht der Arbeitgeber-Service unter der Telefonnummer 0800 4 5555 20 gerne zur Verfügung.


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