Region. Mit der ab dem heutigen Mittwoch gültigen neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen treten neben der Schließungsgebote für einen Großteil des Einzelhandels auch Änderungen wie ein striktes Feuerwerksverbot und ein Versammlungsverbot an Silvester in Kraft. Die Lockerungen des Kontaktverbotes über die Weihnachtsfeiertage wurden konkretisiert. Doch was genau bedeutet das eigentlich für Weihnachtsbesuche?
Grundsätzlich gilt die sogenannte "5 aus 2 Regel für die gesamte Dauer bis zum Ablauf der neuen Verordnung am 10. Januar weiter. Das bedeutet, dass sich in der Öffentlichkeit bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen dürfen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden dieser Höchstgrenze nicht zugerechnet und dürfen sich beispielsweise zum Spielen treffen, auch unter Aufsicht der Eltern, solange die geltenden Abstandsregeln eingehalten werden.
Ein Haushalt plus vier Angehörige zu Weihnachten
Zu Weihnachten tritt eine Änderung dieser Regeln in Kraft. Vom 24. bis zum 26. Dezember darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung neben den Personen des eigenen Hausstandes auch mit bis zu vier weiteren Personen des "engsten Familienkreises" aufhalten. Was das bedeutet, definiert die Verordnung sehr deutlich: Dazu gehören Ehepartner, Lebenspartner, auch Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ebenso hinzu zählen Verwandte in gerader Linie wie Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkel sowie Geschwister, einschließlich deren Mitglieder des jeweiligen Hausstandes. Auch hier sind Kinder bis zu 14 Jahren nicht mit einzurechnen.
Übersetzt bedeutet das, dass die Anzahl der Haushalte über die Weihnachtsfeiertage nicht mehr ausschlaggebend ist, solange der Besuch den genannten Personengruppen zugehörig ist. Also ein Haushalt mit unbestimmter Personenanzahl plus maximal vier Angehörige und deren Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Selbst wenn ein Hausstand schon aus einer sechsköpfigen Familie besteht, können also bis zu vier Personen aus anderen Hausständen hinzukommen. Kinder unter 14 Jahren sind nicht mitzuzählen. Diese Lockerung gilt aber nur bis zum Ablauf des 26. Dezembers. Für alle weiteren Personen aus dem familiären Umfeld schreibt das Land Niedersachsen selbst: "Die Weihnachtstage bieten theoretisch Möglichkeiten an den Tagen auch zu wechseln. Davon sollten Sie aber bitte nur sehr eingeschränkt Gebrauch machen."
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Schon seit vergangenem Samstag gilt in Niedersachsen ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Der Verkauf alkoholischer Getränke in Bechern oder Gläsern ist verboten, auch für die Gastronomie, den Einzelhandel und alle privaten Bereiche. Damit sollen Personenansammlungen unterbunden werden. Handelsübliche geschlossene Getränkeflaschen, Dosen oder Tetrapacks sind nicht von diesem Verbot betroffen, allerdings können die lokalen Behörden den Verkauf von Alkohol an bestimmten Orten generell untersagen, wenn diese bekannte Hotspots für gemeinschaftlichen Alkoholkonsum sind.
Neues für die Gastronomie und Kantinen
Wie im Frühjahr gilt auch beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen aus Restaurants, Cafés und Bars wieder die Maßgabe, dass diese im Umkreis von 50 Metern vom Abholort nicht konsumiert werden dürfen. Damit sollen Menschenansammlungen verhindert werden. Auch neu ist, dass Mensen, Cafeterien und Kantinen nun keine gemeinsamen Speiseräume und -säle mehr nutzen dürfen. Für die Betriebe in der Ernährungswirtschaft, also der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, werde eine Ausnahme gemacht, da die Regel dort nicht umsetzbar sei. In der Ernährungswirtschaft gestatten die allgemeinen hygienerechtlichen Vorschriften keinen Verzehr von Speisen am Arbeitsplatz.
Versammlungsverbot zu Silvester
In diesem Jahr gilt auch über Silvester ein Verbot für den Verkauf und das Zünden von Feuerwerk, nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern generell (Mehr dazu lesen Sie hier). Die Verordnung regelt für Silvester auch ein strenges Versammlungsverbot. Auch zwei Gruppen aus den zulässigen fünf Personen sollten sich also über die Silvesterfeiertage nicht zu nahe kommen, auch wenn die Mindestabstände eingehalten werden. Für nicht spontane, sondern angemeldete Versammlungen wie Demonstrationen sei nach "strengem Maßstab" zu entscheiden.
Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte
Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Versammlungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten müssen sich Besucherinnen und Besucher anmelden, wenn eine Auslastung des durch das Abstandsgebot reduzierte Platzangebot zu erwarten ist. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch, wenn der Sitzplatz eingenommen wurde, hierbei seien die Mindestabstände - auch nach vorne und hinten - streng einzuhalten. Gesang ist generell verboten.
Schließung des Einzelhandels
Bei der Schließung der meisten Einzelhandelsgeschäfte (Mehr dazu lesen Sie hier) gelten über die Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfes auch Ausnahmen für Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks in der Orthopädietechnik im Allgemeinen, sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Diese dürfen weiterhin ein therapeutisches Angebot aufrechterhalten.
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