Maskenpflicht: Muss ich im Auto eine Maske tragen?

Das auch in Niedersachsen die verschärfte Maskenpflicht gilt, ist hinlänglich bekannt. Aber muss ich auch beim Autofahren einen Mund- und Nasenschutz tragen?

von Julia Seidel


Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Julia Seidel

Region. Tag für Tag sieht man sie im Straßenverkehr: Autofahrer mit Masken hinterm Steuer. Klar, es gibt ja auch die Maskenpflicht. Doch gilt die auch beim Autofahren und ist das überhaupt erlaubt?


Das Tragen einer Maske beim Autofahren könnte gegen die Regelung des Paragraphen 23 Abs. 4 StVO verstoßen, in der es heißt: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist". Wie dieses Thema in der Praxis zu behandeln sei, wurde daher zwischen den Bundesländern und dem Bund diskutiert, wie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung berichtet.

Maske im Auto nicht zwingend erforderlich


Grundsätzlich müsse im Auto ohnehin nur dann ein Mundschutz getragen werden, wenn in diesem mehr als eine Person (und/oder weitere Personen nicht aus dem eigenen Hausstand) unterwegs seien. Dies gelte in der Regel aktuell für Bus- und Taxifahrer oder in dem Fall, in dem mehrere Personen berufsbedingt zusammen Autofahren müssen.

Bei Bus- und Taxifahrern könne zudem durch das Führen von Fahrtenbüchern oder ähnlichen Dokumentationen sichergestellt werden, dass die Fahrer bei Verkehrsverstößen auch trotz Teilverhüllung des Gesichtes zu ermitteln seien. Auch die Fahrer von Rettungswagen sind davon betroffen. Ihnen stünden jedoch Sonderrechte zu, sodass sie von den Regelungen des Paragraphen 23 StVO abweichen dürfen.

Auch bei anderen Personen, die aus dringenden Gründen ebenso im Auto einen Mundschutz tragen müssen, hätten sich die Länder darauf geeinigt, dies aktuell nicht als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar sei, noch durch ausreichende Dokumentation vorliege, aber dennoch eine Mund-/Nasenmaske erforderlich ist, seien die Kontrollbehörden in Niedersachsen je nach Fall gebeten, von der Möglichkeit der Anwendung des sogenannten „Opportunitätsprinzip“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.


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