Massenschlägerei nach Derby - Verfahren eingestellt

Am 6. Oktober hatten Anhänger von Eintracht Braunschweig und Hannover 96 im Bereich einer Gaststätte im Landkreis Gifhorn aufeinander eingedroschen. Offenbar ohne rechtlichen Konsequenzen.

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Symbolbild | Foto: Marvin König

Braunschweig. Nach dem Niedersachsen-Derby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 am 6. Oktober 2024 kam es im Bereich einer Gaststätte in Adenbüttel im Landkreis Gifhorn zu einer Massenschlägerei zwischen den verfeindeten Anhängern beider Clubs. Ein großes Polizeiaufgebot war im Einsatz. Zahlreiche Verdächtige konnten ermittelt werden. Doch so wie es aussieht, wird es für niemanden ein strafrechtliches Nachspiel geben.



Beim Derby in Braunschweig hatte es einen Teilausschluss der Gästefans gegeben, woraufhin viele Anhänger aus Hannover zuhause blieben. Im Stadion verlief dementsprechend alles ruhig. Erst nach dem Spiel eskalierte die Lage dann in Adenbüttel. Laut damaliger Polizeimeldung hätten 50 Hannoveraner etwa 150 Eintracht-Fans angegriffen, die das Spiel in der Gaststätte geschaut hatten. Wie kürzlich bekannt wurde, war der hieraus resultierende Polizeieinsatz einer der Gründe, warum die gesamten Derby-Kosten mit 900.000 Euro noch höher lagen als beim vorherigen Derby in Braunschweig mit vollem Gästeblock.

Ermittlungsgruppe eingerichtet


Bei dem Polizei-Einsatz in Adenbüttel wurden zahlreiche Personen und Fahrzeuge kontrolliert, Personalien aufgenommen sowie Zahnschutzutensilien und Vermummungsgegenstände sichergestellt. Die Polizeiinspektion Braunschweig hatte für die Weiterführung des umfangreichen Strafverfahrens eine Ermittlungsgruppe mit szenekundigen Beamten und Mitarbeitern aus dem Zentralen Kriminaldienst eingerichtet. Ein Verfahren wegen besonders schweren Landfriedensbruch wurde eingeleitet.

Nachweis nicht möglich


Doch was ist daraus geworden? Wie die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim auf Anfrage mitteilt, wird es keine Anklage geben. Trotz zahlreicher Verdächtiger. "Das Verfahren wurde hier gegen 121 Beschuldigte geführt und gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt", berichtet Erster Staatsanwalt Stefan Rusch. Im Ergebnis sei es nicht möglich gewesen, einzelnen Personen die Begehung einer Straftat nachzuweisen.

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