Nach Unsicherheiten: Diese Regeln gelten für Gastronomen in Braunschweig

Die Lockerungen für Gastronomiebetriebe der Landesregierung hat bei einigen für Verunsicherungen gesorgt. Die Stadt Braunschweig stellt klar wer aufmachen darf und wer nicht.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig. Seit dem 11. Mai erlaubt das Land Niedersachsen Restaurationsbetrieben wieder zu öffnen. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen erläutert die Stadtverwaltung die entsprechende Vorschrift. Öffnen dürfen Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen auch in Verbindung mit anderen Einrichtungen, also zum Beispiel Gaststätten in Garten- und Sportvereinen, in Museen oder im Zoo. Weiter geschlossen bleiben müssen Betriebe in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt. Beispielhaft sind hier Kneipen oder Bars genannt. Dies teilt die Stadt Braunschweig mit.


Ob der Schankwirtschaftsbetrieb eindeutig überwiegt, also der Schwerpunkt der Gaststätte eindeutig in der Abgabe von Getränken liegt, sei im Einzelfall zu entscheiden. Hier gebe es keine pauschale Vorgabe, zum Beispiel auf den Umsatzanteil der Speisen oder den Umfang der Speisekarte abzustellen. Es komme auf das Gesamtgepräge des jeweiligen Betriebes an. Erst wenn dieser eindeutig nicht als Speisewirtschaft einzuordnen sei, weil nur sogenannte bierbegleitende Speisen (also die Bockwurst oder Bulette zum Bier) abgegeben werden, sei eine Öffnung unzulässig.

Anderes gelte für die Außengastronomie. Nach der Verordnung sei die Öffnung von Biergärten im Freien zulässig. Dies gelte für die gesamte Gastronomie auf Freiflächen, das heißt, auch reine Schankbetriebe dürfen ihre Freisitze öffnen.

Alle Betriebe hätten dabei jedoch die allgemeinen Vorgaben des Landes zu beachten, das heißt die Plätze für die Gäste seien so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Außerdem müsse jeder Gast zu jedem anderen Gast, der nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten können. Auch dürften nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden (die zugelassene Zahl ergibt sich aus der Baugenehmigung beziehungsweise der Überlassung der Freisitzfläche). Gäste müssten darüber hinaus ihren Vor- und Familiennamen, die vollständige Adresse und die Telefonnummer hinterlegen. Auch der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens seien zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren.

Die dienstleistenden Personen müssen während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die Gäste müssen die Möglichkeit haben ihre Hände zu desinfizieren.

In Zweifelsfällen empfiehlt die Stadtverwaltung den Gastronomen, direkten Kontakt zur Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten aufzunehmen: per E-Mail an gewerbe.ordnung@braunschweig.de, telefonisch unter 0531/470-5741.