Neue Allgemeinverfügung: Hier gilt die Maskenpflicht in der Innenstadt

Die Stadt Braunschweig hat den ersten Inzidenzwert von 35 bereits überschritten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird zur Zeit empfohlen. Ab einem Wert von 50 wird es zur Pflicht. Hier gibt es eine Übersicht, wo die Maskenpflicht dann gilt.

Hier gilt die Maskenpflicht ab einem Inzidenzwert von 50. Ab 35 wird das Tragen bereits empfohlen.
Hier gilt die Maskenpflicht ab einem Inzidenzwert von 50. Ab 35 wird das Tragen bereits empfohlen. | Foto: Stadt Braunschweig

Braunschweig. Am heutigen Dienstag liegt der Inzidenzwert der Stadt Braunschweig bei 47,3. Bereits ab einem Wert von 35 werde das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel dringend empfohlen. Werde der Wert 50 überschritten, wird das Tragen zur Pflicht. Die Stadt Braunschweig teilt in einer Pressemitteilung nun die Bereiche mit, für die diese Regelung in diesem Fall zutreffen wird. Die Allgemeinverfügung tritt am kommenden Donnerstag, 29. Oktober, in Kraft.



So werde das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der durch Verkehrsschilder gekennzeichneten Fußgängerzone der Innenstadt werktags in der Zeit zwischen 10 und 23 Uhr empfohlen beziehungsweise zur Pflicht. Das Gleiche gelte für das Magniviertel, ebenso wie für die Westseite des Bohlwegs, nördlich begrenzt durch die Dankwardstraße, südlich begrenzt durch den Waisenhausdamm, die Münzstraße nördlich begrenzt durch den Platz der Deutschen Einheit, südlich begrenzt durch Damm sowie in der Schlosspassage werktags in der Zeit zwischen 10 und 23 Uhr. Auch die Plätze im Stadtgebiet, auf denen die Wochenmärkte stattfinden, seien jeweils für die Dauer ihrer Durchführung betroffen.


Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres seien von den Verpflichtungen ausgenommen. Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer müssten die Maske nur tragen, wenn sie ihr Fahrrad schieben.


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