Finanzgericht: Zinsswap-Ablösung als Betriebsausgabe möglich

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

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Finanzamt (Archiv)
Finanzamt (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Niedersachsen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2025 hervor. Im konkreten Fall hatte eine Klägerin zur Errichtung eines Windparks ein Darlehen aufgenommen und einen Zinsswap-Vertrag abgeschlossen, um die Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens zu sichern. Die Klägerin machte den Ablösungsbetrag des Zinsswaps als Betriebsausgabe geltend, was das Finanzamt zunächst ablehnte.


Das Gericht entschied jedoch, dass die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG greift, da die Klägerin mit dem Zinsswap ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt hat.

Der Abschluss des Darlehensvertrages gehörte zudem zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin, was die Entscheidung des Gerichts stützte. In weiteren Entscheidungen befasste sich das Finanzgericht mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben von Biogasanlagen und stellte fest, dass Selbstkosten entsprechend aufzuteilen sind. Diese Urteile verdeutlichen die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts und deren Bedeutung für Unternehmen in Niedersachsen.



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