Hannover. Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne des Sozialgesetzbuchs darstellen und einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann. Das teilte das Gericht am Freitag mit.
Damit gab die 3. Kammer der Klage eines neunjährigen Grundschülers aus dem Landkreis Hildesheim gegen das dortige Jugendamt überwiegend statt.
Der Kläger hat eine fachärztlich diagnostizierte ADHS mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung. Das Jugendamt hatte eine zunächst bewilligte Schulassistenz im September 2025 abgelehnt, da es ADHS intern nicht als seelische Störung einstufte.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung nach Anhörung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Experten und stellte klar, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII könnten damit erfüllt sein.
Das Urteil vom 23. Januar 2025 verpflichtet das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz neu zu entscheiden.
Das Gericht betonte, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine solche Hilfe habe, sondern stets eine individuelle Prüfung notwendig sei. Mit der Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.
Gericht erkennt ADHS als seelische Störung an - Anspruch auf Schulassistenz möglich
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne des Sozialgesetzbuchs darstellen und einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann.
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