LSG: Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss.

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Justizzentrum (Archiv)
Justizzentrum (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Celle. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden muss. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung einer Krankenkasse in einem Fall aus Aurich. Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist.


Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl.

Bereits 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Exopulse Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Die Klägerin beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro.

Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.

Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur dann zu Lasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien (Beschluss vom 14. Mai 2025, L 16 KR 315/24).



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