OLG bestätigt Urteil im Fall heimlicher Aufnahmen in Schlachthof teilweise

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Berufungsverfahren um heimliche Aufnahmen in einem Schlachthofbetrieb das Urteil des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert.

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Justicia (Archiv)
Justicia (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

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Oldenburg. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Berufungsverfahren um heimliche Aufnahmen in einem Schlachthofbetrieb das Urteil des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert. Die Klägerin hatte die Beklagten verklagt, nachdem diese ohne Erlaubnis das Betriebsgelände betreten und Aufnahmen gemacht hatten, die später auf der Homepage einer Tierrechts-Organisation veröffentlicht wurden.


Ein Beklagter wurde nun auch für die Veröffentlichung bestimmter Posts auf Instagram zur Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach verurteilt. Der Senat stellte fest, dass die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Bilder und Videos einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin darstellt. Trotz der Argumentation der Beklagten, dass die Videos Tierrechtsverstöße belegten und von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, sah das Gericht die Veröffentlichung als rechtswidrig an.

Der Beklagte konnte jedoch nicht dazu verpflichtet werden, zukünftige Veröffentlichungen auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen, da der Unterlassungsanspruch zu weitreichend formuliert war. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Frau wurde nur dazu verurteilt, das Verbreiten bestimmter Aufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen.

Beide Beklagten wurden jedoch weiterhin dazu verurteilt, das Betriebsgelände der Klägerin nicht zu betreten. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.


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