Niedersachsen. Die niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus wurde zuletzt Ende April bis zum 25. Mai verlängert. Mit der am heutigen Dienstag veröffentlichten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird nun die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni verlängert. Wie die Niedersächsische Landesregierung in einer Pressemitteilung berichtet, gibt es nur kleinere Änderungen.
In großen Teilen bleiben die durch die Corona-Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Grund sei, dass es in Niedersachsen nach wie vor tagtäglich eine nicht unerhebliche Zahl von Neuinfektionen gebe und die Inzidenz im Land mit knapp über 400 nach wie vor vergleichsweise hoch sei. Allerdings sei der Gipfel der Infektionswelle bereits vor einigen Wochen überschritten worden und die 7-Tage-Inzidenz befinde sich in einer stetigen Abwärtsbewegung. Insofern sei zu hoffen, dass auch die verbleibenden Schutzmaßnahmen perspektivisch schrittweise abgebaut werden können.
Leichte Lockerungen
Schon mit der jetzigen Verordnungsänderung erfolgten Lockerungen in mehreren Bereichen: Bislang waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen generell zum Tragen einer FFP-2- Maske oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus verpflichtet. Mit der Neuregelung sind ab morgen die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in der Pflicht, im Rahmen der aufzustellenden Hygienepläne eigenständig Regelungen über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen zu treffen.
Das bedeute, dass die Einrichtungsleitung den beschäftigten Personen, Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten situationsabhängig zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske verpflichten kann und sollte. Es kann, muss aber nicht unbedingt eine FFP-2 Maske sein und sie muss auch nicht immer und überall getragen werden. Bei Nichtbeachtung können die Betreffenden des Hauses verwiesen oder anderweitig sanktioniert werden.
Auf bestimmte Bereiche beschränkt
Die Regelung zu Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste in der Corona-Verordnung wird neu gefasst. Es wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Abnahme der Maske – wenn dies für die Behandlung notwendig ist – nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für andere Personen gilt, beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, Logopädinnen und Logopäden.
Durch das Einfügen eines weiteren Satzes erfolge insoweit die Klarstellung, dass eine Maskenpflicht für die in den Einrichtungen tätigen Personen auch dann nicht besteht, soweit diese in Räumen tätig sind, die weder öffentlich noch für Patientinnen oder Patienten zugänglich sind, wie beispielsweise Sozial- oder Lagerräume. Insoweit wird nun der Anwendungsbereich der Regelung insgesamt beschränkt auf die Bereiche, in denen dies zum Schutz der besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Mögliche weitergehende Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Hausrechts der betroffenen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.
Nur noch bei Aufnahme testen
Eine weitere Änderung betrifft Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen: Mit den Neuregelungen sind Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen zukünftig nicht mehr verpflichtet, während des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche durchzuführen. Es bleibt jedoch bei der Testverpflichtung bei der Aufnahme in die Einrichtung und bei der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Damit soll auch weiterhin eine Reduktion der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus für beschäftigte und untergebrachte Personen erfolgen.
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