Landkreis Peine. Nachdem im Landkreis Peine am Freitag 17 neue Corona-Fälle hinzugekommen sind, liegt die aktuelle 7-Tage-Inzidenz bei 41,5 und damit deutlich über dem kritischen Wert von 35. Damit treten mit sofortiger Wirkung die einschränkenden Bestimmungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft. Zudem hat der Landkreis durch eine Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen angeordnet. Das teilt der Landkreis Peine in einer Pressemeldung mit.
Aktuelle Information (26.10.2020): Die Lage hat sich weiter verschärft. Jetzt gilt unter anderem eine Maskenplicht. Lesen Sie dazu: Inzidenzwert in Peine steigt auf 55,6: Maskenpflicht jetzt verbindlich
Der Krisenstab des Landkreise Peine weist darauf hin, dass ab sofort durch die Rechtsverordnung des Landes folgende Einschränkungen automatisch gelten:
1. In allen gastronomischen Einrichtungen gilt eine Sperrstunde in der Zeit von 23 bis 6 Uhr.
2. Private Zusammenkünfte und Feiern sind sowohl drinnen als auch draußen nur noch mit 15, in Gaststätten mit maximal 25 Personen möglich.
3. Besteht in der Öffentlichkeit die Gefahr, dass Abstände nicht eingehalten werden können, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Zusätzlich zu den Regelungen der Rechtsverordnung erlässt der Landkreis Peine eine Allgemeinverfügung. Diese enthält folgende Punkte:
1. An folgenden Örtlichkeiten im Landkreis Peine sollen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden:
- In der gesamten Fußgängerzone der Peiner Innenstadt; also in dem Bereich der Peiner Innenstadt, der durch die Verkehrszeichen „Beginn einer Fußgängerzone“ gekennzeichnet ist, in der Zeit von 10 bis 19 Uhr.
- Auf dem Gelände des Peiner Bahnhofes und dem Gelände des Peiner Busbahnhofes. Diese Regelung gilt nicht nur für Reisende mit Bus und Bahn, sondern auch für Personen, die diese Bereiche lediglich passieren, und zwar im Zeitraum zwischen 6 und 19 Uhr.
- Auf dem Gelände der jeweiligen Wochenmärkte während der dortigen Marktöffnungszeiten. Das gilt auch für Passanten ohne Kaufabsichten, die das Marktgelände lediglich passieren.
2. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, wird wie folgt ausgeweitet:
- Wer bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, ist zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Diese Pflicht gilt insbesondere für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschafts- und Sozialräume, Toiletten und vergleichbare Räumlichkeiten.
Die Allgemeinverfügung gilt bis Montag, 30. November, eine Verlängerung ist möglich.
Auch in Braunschweig ist bereits die Sperrstunde ausgerufen wurden. Ebenso gilt die Maßnahme der Sperrstunde in Salzgitter.
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