Peine. Nach dem erstmaligen Auftreten der Blauzungenkrankheit des Typs BTV-3 sind weitere Ausbrüche in Schafhaltungen im gesamten Landkreis Peine festgestellt worden. Bei Rindern, die milder erkranken, gibt es erste Verdachtsfälle, berichtet der Landkreis Peine in einer Pressemitteilung am heutigen Montag.
„Bereits wenn sich erste Symptome zeigen, die den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, besteht Anzeigepflicht“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß. Der Anzeigepflicht sei sowohl durch die Tierhalter, durch alle Personen, die diese Tiere privat oder beruflich betreuen, begleiten oder transportieren oder auch durch Tierärzte unverzüglich nachzukommen, wenn diese von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. Die Meldung kann per Email an lebensmittel.tiere@landkreis-peine.de mit Angabe der Betriebsdaten, der Registriernummer, Gesamtzahl der Schafe beziehungsweise anderer empfänglicher Tiere im Bestand, Zahl der erkrankungsverdächtigen Tiere, sowie die Angabe, ob und wann eine Impfung gegen BTV-3 erfolgt ist, geschehen.
Dringende Rückfragen können auch telefonisch unter 05171/401-6023 erfolgen, am Wochenende sind die diensthabenden Tierärztinnen über die integrierte Regionalleitstelle Braunschweig/Peine unter der Telefonnummer 0531/2345-0 zu erreichen.
Tiere gut beobachten
Tierhalterinnen und Tierhalter, die Schafe, Ziegen, Rinder, Alpakas, Lamas oder gegebenenfalls auch Wildwiederkäuer halten, sind aufgerufen, ihre Tiere gut zu beobachten und bei entsprechenden Symptomen ihren Tierarzt und das Veterinäramt zu informieren.
Der Verlauf der Erkrankung kann insbesondere bei Schafen sehr schwer sein, aufgrund der durch die Symptomatik bedingten Leiden und Schmerzen ist eine tierärztliche Behandlung unerlässlich.
Übertragung durch Mücken
Die Infektion erfolgt durch Mückenstiche von Gnitzen - die Wahrscheinlichkeit von Mückenstichen lässt sich bei den Tieren durch die Gabe von mückenabwehrenden Mitteln senken. „Infizierte Tiere sind ebenfalls mit Insekten abwehrenden Mitteln zu behandeln, um die weitere Verbreitung einzudämmen. Hierzu empfehlen wir eine Beratung durch den behandelnden Tierarzt“, berichtet Laaß.
Impfung kann helfen
Darüber hinaus sind seit wenigen Wochen Impfstoffe gegen das BTV-Virus Serotyp 3 auf dem Markt. Sie schützen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Ausbrechen von Krankheitserscheinungen bei einer guten Verträglichkeit des Impfstoffes beim Tier. „Zwar kann auch bei geimpften Tieren noch eine Infektion auftreten, aber in der Regel sind die Krankheitserscheinungen bei diesen deutlich milder. Hierfür kann eine Beihilfe für die Impfung seitens der Tierseuchenkasse gewährt werden“, so der Kreissprecher.
Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wurde den Tierhaltern per Allgemeinverfügung genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen BTV-3 oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen.
„Im Landkreis Peine haben von 158 Schafhaltern leider erst 15, von 65 Ziegenhaltern erst vier ihre Tiere durch die Impfung schützen lassen, somit wurden insgesamt seit Verfügbarkeit des BTV-3 Impfstoffes erst etwas mehr als 800 Tiere geimpft“, erklärt Fabian Laaß.
Jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit muss dem zuständigen Veterinäramt innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe der Registriernummer des Betriebs, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere mitgeteilt und bei Rindern, Schafen und Ziegen in HiTier eingetragen werden.
Einschränkungen für den Handel in der infizierten Zone Niedersachsen, sowie in weitere nicht freie Gebiete, bestehen für von Ausbrüchen betroffene Betriebe nicht. Bekannt infizierte Tiere dürfen für den Zeitraum der akuten Infektion und bei klinischer Symptomatik nicht mehr transportiert werden.
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