Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Meldung muss über „Mebi“ erfolgen

Erfolgt die Meldung nicht, so ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen, welches unter bestimmten Voraussetzungen in einem Tätigkeits- oder Betretungsverbot münden kann.

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Symbolbild | Foto: Alexander Dontscheff

Peine. Das Gesundheitsamt des Landkreises Peine nutzt das Meldeportal „Mebi“ für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in den Einrichtungen und Unternehmen im Kreisgebiet, teilte die Kreisverwaltung am Donnerstag mit und weist in diesem Zusammenhang auf die Allgemeinverfügung, die am morgigen Freitag veröffentlicht wird.


Mit der Allgemeinverfügung verpflichtet der Landkreis Peine alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen zur Meldung ihrer Mitarbeiter ab dem 16. März, das zentrale Meldeportal „Mebi“ (www.mebi-niedersachsen.de) zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden, macht die Kreisverwaltung deutlich.

„Gemeldet werden müssen die in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätige Personen, die bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis über eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus, einen Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest darüber, dass eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, vorgelegt haben“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.


Empfindliche Strafen drohen


Welche Einrichtungen und Unternehmen und Personengruppen von dieser Verpflichtung betroffen sind, ist auf der Internetseite des Landkreises nachzulesen. Nach der Meldung erhält die betroffene Person Gelegenheit, den Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. „Erfolgt dies nicht, so ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen, welches unter bestimmten Voraussetzungen in einem Tätigkeits- oder Betretungsverbot münden kann. Während des gesamten Verfahrens haben Betroffene jedoch die Möglichkeit, etwaige Nachteile durch eine Impfung abzuwenden“, erläutert Laaß.

Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es unter www.niedersachsen.de.


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