Peine. Aufgrund einer zum 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGÖGD) sind Personen, die eine Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben, verpflichtet, diese Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen. Dies teilt der Landkreis Peine mit.
In der Anzeige müssen der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, Geburtsdatum und –ort, die Wohnanschrift und die Anschrift der Praxis mitgeteilt werden. Die Anzeige müsse auch die angewandten heilkundlichen Verfahren benennen. Die schriftliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sollte beigefügt werden. Die Beendigung der Tätigkeit oder Änderungen der mitgeteilten Daten seien ebenfalls anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht bestehe auch für Heilpraktiker, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar im Landkreis Peine aufgenommen haben. Für diese Fälle bestehe die Möglichkeit, eine Anzeige bis zum 31. März nachzuholen.
Ein Vordruck zur Anmeldung der Heilpraktikertätigkeit steht auf der Homepage des Landkreises Peine zum Download bereit.
Gesetzesänderung: Meldepflicht für Heilprakter
Auch die angewandten heilkundlichen Verfahren müssen benannt werden.
Symbolfoto. | Foto: Thorsten Raedlein