Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern FFP2-Masken schicken oder bezahlen

Das hat das Karlsruher Sozialgericht entschieden. Wöchentlich müssen 20 FFP2-Masken oder monatlich 129 Euro zur Verfügung gestellt werden.

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Symbolbild | Foto: Marvin König

Karlsruhe/Braunschweig. Das Karlsruher Sozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger wöchentlich 20 FFP2-Masken oder monatlich 129 Euro zur Verfügung stellen muss. Der Corona-Bonus für Hartz-IV-Empfänger von 150 Euro, der im Mai ausgezahlt werden soll, bleibt davon unberücksichtigt. Ein Empfänger von Hartz IV hatte geklagt, da FFP2- oder medizinische Masken teilweise zur Pflicht geworden sind. Er hätte dadurch einen unabweisbaren Mehrbedarf, so dass er nicht mehr ausreichend am gesellschaftlichen Leben teilhaben könne. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab – jetzt hat das Sozialgericht in Karlsruhe den Eilantrag entschieden. Das berichtet der SoVD-Kreisverband Braunschweig in einer Pressemitteilung.


„Hartz-IV-Zahlungen decken nur das absolute Existenzminimum ab. Im Nahverkehr und auch im Einzelhandel sind FFP2-Masken oder medizinische Masken neuerdings Pflicht. Das Gericht bestätigt damit, dass der Kläger das von Hartz IV vorgesehene Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe nicht erreichen kann, wenn er die Masken von dem Regelsatz bestreitet“, erklärt Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig, das Urteil. Auch Hartz-IV-Empfänger in anderen Kommunen könnten jetzt die Masken oder die Zahlung unter dem Aktenzeichen bei ihrem Jobcenter beantragen. Der SoVD schätzt das Urteil so ein, dass der Anspruch auch für Empfänger von Grundsicherung oder Sozialhilfe gelten könnte. Ob so ein Antrag aber Erfolg haben wird, sei fraglich, denn das Urteil sei nur erstinstanzlich (rechtskräftiger Beschluss vom 11. Februar 2021, AZ: S 12 AS 213/21 ER). Der SoVD könne bei dem Antrag behilflich sein.


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