Lengede. Am Montagabend wurde auf dem Erzring ein 17-Jähriger auf seinem Mofa von der Polizei kontrolliert. Es stellte sich heraus, dass der Jugendliche alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, obwohl er als Kraftfahrzeugführer bis zu einer Altersgrenze von 21 Jahren eine 0-Promille-Grenze zu beachten hat.
Ein Alkotest ergab einen Wert von 0,34 Promille. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass schon vor fast zehn Jahren, nämlich am 1. August 2007, das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in Kraft getreten ist. In § 24c StVG ist das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen geregelt. Hiernach handelt unter anderem ordnungswidrig, (......) wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Wer hiergegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen.
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