Neue Regeln für soziale Kontakte in der Öffentlichkeit

Bis zum 19. Mai soll die neue Allgemeinverfügung des Landkreises Peine vorerst gültig sein und soziale Kontakte im öffentlichen Raum begrenzen.

Neun Regeln stellt der Landkreis in seiner Verfügung auf (Symbolbild).
Neun Regeln stellt der Landkreis in seiner Verfügung auf (Symbolbild). | Foto: Pixabay

Peine. Auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 17. April hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich erlassen. Ab Montag, den 20. April, gelten laut Landkreis folgende Regelungen für geöffnete Betriebe und Einrichtungen:


1. In allen Betrieben und Einrichtungen ist darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird.

2. Es darf sich nur eine Kundin/ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Betrieben und Einrichtungen aufhalten.

3. Bei Kassentätigkeiten sind Einmalhandschuhe zu benutzen, die regelmäßig zu wechseln sind.

4. Um Warteschlangen zu vermeiden, sollen so viele Kassen geöffnet werden, wie es unter Beachtung des Mindestabstands in der räumlichen Situation möglich ist.

5. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per Handy oder per Kartenzahlung erfolgen.

6. Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Einkaufswagen, Touch-Screens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufen. Diese sind regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

7. Es besteht ebenfalls eine erhöhte Desinfektionspflicht für Handwerksgeräte, die in direkter Berührung mit Dritten kommen. Sie sind nach dem Kontakt mit Dritten zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss bedingt viruzid, viruzid oder viruzid+ wirksam sein.

8. Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Betriebe und Einrichtungen sicherzustellen.

9. In Betrieben und Einrichtungen, in denen Einkaufswagen für den Kunden zur Verfügung stehen (zum Beispiel im Lebensmitteleinzelhandel, in Baumärkten, Drogerien etc.) dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die einen Einkaufswagen benutzen. Dies gilt nicht: a) für Kleinkinder im Einkaufswagen, b) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung mit Kinderwagen betreten, der als Einkaufswagen genutzt wird, c) für Kundinnen/Kunden, die den Betrieb oder die Einrichtung nur mit Rollstuhl oder Rollator betreten können.

Infektionsketten unterbrechen


„Mit der Öffnung weiterer Betriebe und Einrichtungen wird die Gefahr größer, dass sich wieder mehr Menschen mit dem Coronavirus infizieren. Mit ihren nun angepassten Regelungen wirkt die neue Allgemeinverfügung dem entgegen. Vordringliches Ziel im Interesse aller ist weiterhin, Infektionsketten soweit wie möglich zu durchbrechen und zu unterbinden. Alle sind aufgerufen, mit dem eigenen Verhalten dazu beizutragen“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.

Bis zum 19. Mai


Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis Dienstag, den 19. Mai gültig. Eine Verlängerung ist möglich.


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