Schulen und Kitas geschlossen: Notbetreuung nur in Ausnahmen möglich

Die Notbetreuung kann nur in Ausnahmefällen gestattet werden.

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Peine. Niedersachsen befindet sich nach der Entscheidung der Landesregierung vom Freitag aufgrund einer neuartigen Krisensituation ab sofort im Notbetrieb. Nach aktueller Aussage der zuständigen Staatssekretärin im Gespräch mit kommunalen Spitzenverbänden legt die Landesregierung Wert darauf, dass alle auf allen Ebenen anstehenden Entscheidungen im vollen Bewusstsein dieser Tatsache getroffen werden. Die Stadt Peine gibt nun in einer Pressemitteilung weitere Informationen, wie es am Montag weitergeht.


Als absoluter, über allem stehender Grundsatz gelte, dass Kindertageseinrichtungen geschlossen seien. In der Weisung des Landes werde eine Ausnahme zur Notbetreuung in kleinen Gruppen eingeräumt. Diese Ausnahme diene lediglich zur Sicherstellung grundlegender Aspekte der Daseinsvorsorge. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung könnte daher mit Blick auf die grundsätzlichen Entscheidungskriterien (Notbetrieb in Krisensituation, Unterbrechung der Infektionsketten) zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Erziehungsberechtigten, aber für lediglich zwei Fallgruppen von Ausnahmefällen und unter enger Auslegung gestatten. Im Detail heiße dies, dass lediglich die Kinder zur Notbetreuung zugelassen werden können, bei denen alle Erziehungsberechtigten eines Kindes zu einer der zwei Fallgruppen für Ausnahmefälle gehören. Sofern schon ein Erziehungsberechtigter einen Ausnahmefall nicht nachweisen könne, sei die Aufnahme in die Notbetreuung abzulehnen.

Die ausnahmeberechtigten Fallgruppen sind:

a) Berufsgruppen, die zur Sicherstellung grundlegender Bereiche der Daseinsvorsorge gehören.
Hierzu gehören nach Definition des Landes insbesondere folgende Gruppen:
• Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
• Beschäftigte im Bereich der Polizei, des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes und der Feuerwehr,
• Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
• Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Das Land habe die Stadt dazu aufgefordert, die entsprechenden Berufsgruppen unter den erwähnten Entscheidungsmaßstäben „Notbetrieb in Krisensituation“ sowie „Unterbrechung der Infektionsketten“ entsprechend eng auszulegen. Bei der Beurteilung müsste zudem berücksichtigt werden, dass allein die Tätigkeit bei einem entsprechenden Arbeitgeber nicht ausreiche, vielmehr müsse deutlich gemacht werden, dass tatsächlich in einem engeren Bereich gearbeitet werde, der diesen Tätigkeitsfeldern zuzuordnen sei und die Tätigkeit nicht auch von zu Haus ausgeübt werden könnte.

b) Personen, die einen besonderen Härtefall nachweisen.
Die in der Weisung des Landes genannten Beispiele (drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall) würden auch für diese Fallgruppe einen restriktiven Ansatz unter Heranziehung der genannten Entscheidungsmaßstäbe (Notbetrieb in Krisensituation, Unterbrechung der Infektionsketten) bieten. Eine Kündigung müsste demnach tatsächlich als realistische Möglichkeit im Raum stehen; ein erheblicher, also nicht nur geringfügiger Verdienstfall, auch unter Berücksichtigung etwaiger Lohnersatzleistungen müsste tatsächlich gegeben sein.

Die „beruflichen Härtefälle“ seien mit verbindlichen Nachweisen zu belegen. Im Falle einer drohenden Kündigung müsste also der Arbeitgeber ausdrücklich erklären, dass er tatsächlich in Krisenzeiten kündigen würde, wenn wegen der Betreuung eines Kindes nicht vor Ort gearbeitet werden könnte.

Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt Peine.


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