Plötzlich pflegebedürftig - Geld für Angehörige auf Antrag

Pflegende Angehörige werden weiterhin finanziell bei der Job-Auszeit unterstützt.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Corona-Regelungen in der Pflege weiter verlängert es bleibt vorerst bei der finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger während der Job-Auszeit, meldet der Sozialverband Deutschland (SoVD) aus Braunschweig in einer Presseinformation.


Wenn Angehörige plötzlich pflegebedürftig werden, können sich Betroffene vom Job freistellen lassen und als Lohnausgleich das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Aufgrund der Pandemie wurde die Zahlungsdauer im vergangenen Jahr verdoppelt – diese und weitere Corona-Regelungen im Bereich der Pflege wurden jetzt weiter verlängert. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig erklärt Betroffenen alles Wichtige zu den Änderungen.

Es kann ganz plötzlich kommen: Ein Angehöriger wird pflegebedürftig und die Pflege muss organisiert werden. In solchen Fällen können sich Betroffene durch ihren Arbeitgeber freistellen lassen. „Viele wissen gar nicht, dass sie dann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnausgleich bei der Pflegekasse beantragen können. Der Lohnersatz beträgt brutto zwischen 90 und 100 Prozent des Nettoeinkommens“, erläutert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig. Diese finanzielle Entlastung wird normalerweise für zehn Tage gezahlt, coronabedingt wurde der Zahlungszeitraum aber auf 20 Tage angehoben – diese Regelung gilt jetzt bis zum 31. Dezember 21. Ebenfalls bis Ende des Jahres werden unter gleichen Anspruchsvoraussetzungen Verbrauchs- und Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in Höhe von bis zu 60 Euro im Monat von der Pflegekasse übernommen.

„Weitere Corona-Regelungen wurden bis zum 30. September verlängert“ weiß Bursie. Wo es zum gesundheitlichen Schutz als erforderlich gesehen wird, beurteilt der Medizinische Dienst (MD) eine Pflegebedürftigkeit weiterhin telefonisch oder nach Aktenlage. Auch Beratungsgespräche für Pflegegeldempfangende können auf Wunsch digital oder per Telefon stattfinden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag, der monatlich 125 Euro beträgt, in diesem Zeitraum auch für haushaltsnahe Dienstleistungen verwenden. Außerdem können, unabhängig vom Pflegegrad, nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 noch bis Ende September genutzt werden.