Private Fahndungsaufrufe im Netz: Warum das Teilen von Fotos strafbar sein kann

Immer wieder kursieren in sozialen Netzwerken Bilder angeblicher Straftäter – oft ohne jede behördliche Grundlage. Doch wer solche privaten Fahndungsaufrufe teilt, kann Persönlichkeitsrechte verletzen und sich strafbar machen.

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Symbolfoto | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Region. Immer wieder tauchen in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten Bilder von Personen auf, die angeblich Straftaten begangen oder Kinder angesprochen haben sollen. Häufig stammen solche Inhalte nicht von offiziellen Stellen, sondern von Privatpersonen. Was als Warnung gemeint ist, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben – sowohl rechtlich als auch für die Betroffenen. Die Polizei Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel warnt aktuell auf ihren Kanälen eindringlich vor privaten Fahndungsaktionen.



"Immer wieder tauchen in sozialen Netzwerken Bilder angeblicher Täter auf - doch wer zur "Internet-Polizei" wird, riskiert rechtliche Konsequenzen und gefährdet laufende die Ermittlungen", heißt es in einem Social-Media-Beitrag der Polizei. Die Polizei gibt klare Empfehlungen und erklärt, dass nur öffentliche Quellen, wie die der Polizeibehörden genutzt werden sollen. Screenshots oder Reposts von privaten Aufrufen sind absolut tabu. Es gilt das Recht am eigenen Bild - auch online.

Öffentlichkeitsfahndung ist Sache der Behörden


Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes stellt dazu umfassende Informationen bereit und betont: Private Fahndungen im Netz ersetzen keine rechtstaatlichen Ermittlungen – im Gegenteil, sie können Schaden anrichten.

Das deutsche Recht sieht klare Grenzen für Öffentlichkeitsfahndungen vor. Nur Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen in bestimmten Fällen Fotos oder Daten veröffentlichen – und das auch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Laut Strafprozessordnung (§§ 131a–c StPO) ist dies nur bei schweren Straftaten oder besonderen Gefahrenlagen erlaubt. Eine richterliche Anordnung oder Bestätigung ist dabei zwingend notwendig.

Persönlichkeitsrechte auch im Netz geschützt


Das „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 Kunsturhebergesetz) schützt jede Person vor der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos – unabhängig davon, ob ein Verdacht besteht. Nur Behörden dürfen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften davon abweichen (§ 24 KunstUrhG). Die Polizeiliche Kriminalprävention warnt eindringlich: Wer fremde Fotos ohne Zustimmung verbreitet, verletzt Persönlichkeitsrechte und kann Unschuldige in Verruf bringen.

Fehlinterpretationen, Ähnlichkeiten oder bewusste Falschinformationen können schnell dazu führen, dass unbeteiligte Personen öffentlich beschuldigt werden. Für die Betroffenen hat das oft schwerwiegende persönliche und soziale Konsequenzen.

Das sind die möglichen rechtlichen Folgen


Wer private Fahndungsaufrufe erstellt oder teilt, kann sich strafbar machen – selbst dann, wenn der Beitrag nicht selbst formuliert wurde. Mögliche Straftatbestände sind:

Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 33 KunstUrhG)
Beleidigung (§ 185 StGB)
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Zivilrechtlich drohen zudem Schadensersatz- und Unterlassungsklagen

Die Polizeiliche Kriminalprävention rät daher, im Zweifel immer auf das Teilen zu verzichten – auch wenn die Informationen auf den ersten Blick glaubwürdig erscheinen.

Was Sie tun sollten, wenn Ihnen etwas verdächtig erscheint


Wichtige Hinweise oder Verdachtsmomente sollten immer direkt an die Polizei gemeldet werden. Nur sie kann prüfen, ob eine Straftat vorliegt und ob eine Öffentlichkeitsfahndung notwendig ist. Wenn von offizieller Seite eine Fahndung veröffentlicht wird, darf ausschließlich der Original-Link geteilt werden – keine Screenshots oder bearbeitete Bilder.

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