Region. Immer wieder tauchen in sozialen Netzwerken und Messenger-Diensten Bilder von Personen auf, die angeblich Straftaten begangen haben sollen. Häufig stammen solche Inhalte nicht von offiziellen Stellen, sondern von Privatpersonen. Was als Warnung gemeint ist, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben – sowohl rechtlich als auch für die Betroffenen. Die Polizei Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel warnt immer wieder eindringlich vor privaten Fahndungsaktionen.
Das eigenmächtige Handeln privater Personen im Internet kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und unter Umständen sogar die Ermittlungen behindern. Nur offizielle, von Polizeibehörden veröffentlichte Quellen dürfen genutzt werden; Screenshots oder Reposts privater Aufrufe sind nicht erlaubt. Grund dafür ist das Recht am eigenen Bild, das auch online gilt, erklärt die Polizei.
Öffentlichkeitsfahndung ist Aufgabe der Behörden
Die staatlichen Stellen zur Kriminalprävention weisen darauf hin, dass private Fahndungen im Netz keine rechtstaatlichen Ermittlungen ersetzen können. Sie können im Gegenteil Schaden anrichten. Nach deutschem Recht dürfen nur Polizei und Staatsanwaltschaft Fotos oder personenbezogene Daten in bestimmten Fällen veröffentlichen – und das nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen. Nach der Strafprozessordnung (§§ 131a–c StPO) ist dies bei schweren Straftaten oder besonderen Gefahrenlagen erlaubt, stets unter einer richterlichen Anordnung oder Bestätigung.
Persönlichkeitsrechte gelten auch online
Das „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 Kunsturhebergesetz) schützt jede Person vor ungenehmigter Veröffentlichung von Fotos, unabhängig davon, ob ein Verdacht besteht. Ausnahmen gelten ausschließlich für Behörden im Rahmen gesetzlicher Vorschriften (§ 24 KunstUrhG). Wer fremde Bilder ohne Zustimmung verbreitet, verletzt Persönlichkeitsrechte und kann Unschuldige in Verruf bringen. Fehlinterpretationen, Ähnlichkeiten oder falsche Informationen können unbeteiligte Personen öffentlich beschuldigen und für sie schwerwiegende persönliche und soziale Konsequenzen haben.
Rechtliche Folgen privater Fahndungen
Die Erstellung oder Verbreitung privater Fahndungsaufrufe kann strafbar sein – auch wenn der Beitrag nicht selbst formuliert wurde. Mögliche Tatbestände sind:
Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 33 KunstUrhG)
Beleidigung (§ 185 StGB)
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Zivilrechtlich drohen zudem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Richtiger Umgang bei Verdachtsmomenten
Verdachtsmomente oder relevante Hinweise sollten stets direkt an die Polizei gemeldet werden. Nur die Behörden können prüfen, ob eine Straftat vorliegt und ob eine Öffentlichkeitsfahndung erforderlich ist. Wurde eine Fahndung offiziell veröffentlicht, dürfen ausschließlich die Originalinformationen geteilt werden – keine Screenshots oder bearbeiteten Bilder.

