Region. Am vergangenen Sonntag fanden in mehreren Kommunen unserer Region Stichwahlen um das Amt des Bürgermeisters oder Landrats statt. In diesem Rahmen erhielt die Redaktion Hinweise, dass es zu Problemen mit zu spät zugegangenen Briefwahlunterlagen gekommen sei. Bürger hatten Sorge, dass ihre mit der Post versandten Stimmzettel nicht mehr rechtzeitig im Wahllokal eingegangen sind.
regionalHeute.de nahm dies zum Anlass, bei der Landeswahlleitung nachzufragen, was in solchen Fällen mit den Briefwahlunterlagen passiert, die erst am Montag oder den Folgetagen eingehen. Gibt es, falls dies vermehrt vorkommt, eine bestimmte Anzahl, ab der das Wahlergebnis in Frage gestellt werden kann? Welche Zahlen gibt es, wie häufig so etwas bei den vergangenen Wahlen vorgekommen ist?
Zu spät wird nicht berücksichtigt
Wie Martin Leuschner aus der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Landeswahlleiters auf unsere Anfrage mitteilt, sind die Regeln klar: "Wahlbriefe müssen spätestens bis 18 Uhr am Wahltag bei der zuständigen Gemeindewahlleitung eingegangen sein. Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von den Gemeinden zwar entgegengenommen, bleiben jedoch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses unberücksichtigt."
Die einzige gesetzliche Ausnahme bestehe, wenn der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge einer Naturkatastrophe oder eines vergleichbaren Ereignisses höherer Gewalt die regelmäßige Briefbeförderung gestört gewesen ist. Wenn nach einigen Tagen nicht mehr mit dem Eingang weiterer Wahlbriefe zu rechnen ist, würden die verspätet eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet verpackt, versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Vorgeschrieben sei dies in der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung.
Risiko trägt der Wähler
"Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs trägt grundsätzlich die Briefwählerin oder der Briefwähler. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde geht das Beförderungsrisiko auf die wählende Person über. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Briefwahl eine Ausnahme vom gesetzlichen Leitbild der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum am Wahltag darstellt", stellt Martin Leuschner klar.
Verspätet eingegangene Wahlbriefe stellten das festgestellte Wahlergebnis daher grundsätzlich nicht in Frage. Das Wahlrecht knüpfe bewusst an einen festen Zeitpunkt, das Ende der Wahlzeit um 18 Uhr, an. Nur so könne das Wahlergebnis verlässlich ermittelt und festgestellt werden.
Zahlen gibt es nicht
Statistische Angaben darüber, wie viele Wahlbriefe bei Wahlen verspätet eingehen, lägen der Landeswahlleitung nicht vor. Die Zahl verspäteter Wahlbriefe werde nicht landesweit erfasst. Sie hänge im Übrigen maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wann die Briefwählerin oder der Briefwähler den Wahlbrief zur Post gegeben hat.

