Recycling-Kartell: Volkswagen muss über 127 Millionen Euro Strafe zahlen

Die Europäische Kommission hat gegen 15 große Automobilhersteller Geldbußen verhängt. Es geht um das Recycling von Altfahrzeugen.

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Wolfsburg. Die Europäische Kommission hat gegen 15 große Automobilhersteller und die Vereinigung europäischer Automobilhersteller (ACEA) Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 458 Millionen Euro verhängt, weil sie sich über viele Jahre lang an einem Kartell zum Recycling von Altfahrzeugen beteiligt hatten. Volkswagen muss mit 127.696.000 Euro die höchste Strafe zahlen. Das berichtet die EU Kommission in einer Pressemitteilung.



Gegen Mercedes-Benz wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kronzeugenregelung in Anspruch genommen und die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

Verhalten untereinander abgestimmt


Als Altfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, die aufgrund von Alter, Verschleiß oder Beschädigung nicht mehr verkehrstauglich sind. Solche Kfz. werden demontiert und für das Recycling, die Verwertung und die Entsorgung aufbereitet. Ziel ist es, Abfälle zu vermeiden und wertvolle Materialien wie Metall, Kunststoff und Glas zurückzugewinnen. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass 16 große Automobilhersteller und ACEA mehr als 15 Jahre lang wettbewerbswidrige Vereinbarungen trafen und ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Recycling von Altfahrzeugen untereinander abstimmten.

Die Verhaltensabstimmung betraf zwei Aspekte des Altfahrzeug-Recyclings: Zum einen vereinbarten die beteiligten Unternehmen, den Demontagebetrieben die Aufarbeitung von Altfahrzeugen nicht zu vergüten. Vielmehr einigten sie sich darauf, das Recycling von Altfahrzeugen als ausreichend rentables Geschäft zu betrachten und mit dieser Begründung den Demontagebetrieben keine Vergütung für ihre Dienstleistungen zu zahlen („Strategie zur Nichtvergütung der Verwertung“). Außerdem tauschten sie sensible Geschäftsinformationen über ihre individuellen Vereinbarungen mit Demontagebetrieben aus und stimmten ihr Verhalten gegenüber diesen ab.

Recyclinginformationen verwehrt


Zum anderen vereinbarten sie, nicht aktiv zu bewerben, wie viele Teile von Altfahrzeugen wiederverwendbar sind und in welchem Ausmaß recyceltes Material in Neuwagen eingebaut wird. Ihr Ziel war es, Verbraucher daran zu hindern, bei der Wahl eines Fahrzeugs auf Recyclinginformationen zurückzugreifen, was den Druck auf Unternehmen verringern könnte, über die gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen. Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge muss der letzte Besitzer eines Altfahrzeugs in der Lage sein, dieses kostenlos in einem Demontagebetrieb zu entsorgen, wobei eventuelle Kosten erforderlichenfalls vom Automobilbauer zu tragen sind. Darüber hinaus müssen die Verbraucher über die Recyclingleistung von Neuwagen informiert werden.

Die Untersuchung ergab, dass ACEA das Kartell logistisch unterstützt und zahlreiche Treffen und Kontakte zwischen den am Kartell beteiligten Automobilbauern organisiert hat. Die Untersuchung der Kommission bestätigte das Vorliegen einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die sich auf den Zeitraum vom 29. Mai 2002 bis zum 4. September 2017 erstreckte.

Keine Strafe für Mercedes


Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt. Dabei berücksichtigte die Kommission verschiedene Aspekte, unter anderem die Anzahl der von der Zuwiderhandlung betroffenen Kraftfahrzeuge, die Art der Zuwiderhandlung, ihre geografische Reichweite und ihre Dauer. Vier Unternehmen haben im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammengearbeitet: Mercedes-Benz wurde die Geldbuße, die ansonsten rund 35 Millionen Euro betragen hätte, wegen der Aufdeckung des Kartells vollständig erlassen.

Stellantis (einschließlich Opels), Mitsubishi und Ford kamen wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße. Die Höhe der gewährten Ermäßigung hängt sowohl vom Zeitpunkt der Zusammenarbeit als auch von den Beweisen ab, mit denen ein Unternehmen zum Nachweis eines Kartelltatbestands beiträgt. Alle drei Unternehmen erhielten die maximale Ermäßigung, die in der Kronzeugenregelung vorgesehen ist, wenn mehrere Unternehmen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen.

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