Sachsen schafft Weihnachtsgnade ab: Zieht Niedersachsen nach?

Sachsen hat die sogenannte Weihnachtsgnade abgeschafft. Häftlinge werden also vor den Feiertagen nicht mehr frühzeitig entlassen. Doch wie ist das in Niedersachsen?

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Symbolfoto | Foto: KI-generiert mit Google-Gemini

Region. Jedes Jahr, kurz vor den Weihnachtsfeiertagen, können Häftlinge unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Der Freistaat Sachsen hat nun beschlossen, die sogenannte Weihnachtsgnade abzuschaffen. Gefangene müssen also ihre gesamte Haftzeit absitzen. Doch wie ist das in Niedersachsen? regionalHeute.de hat beim Justizministerium nachgefragt.



Während Sachsen in diesem Jahr die sogenannte Weihnachtsgnade abschafft, bleibt Niedersachsen bei der traditionellen vorzeitigen Entlassung rund um die Feiertage. Das bestätigte das Justizministerium auf Anfrage von regionalHeute.de. Der entsprechende Erlass für 2025 liege bereits vor.

Das sind die Voraussetzungen


Die Weihnachtsgnade wird im Land seit 1999 praktiziert. Sie ermöglicht Gefangenen, deren regulärer Entlassungstermin in die Zeit zwischen dem 28. November 2025 und dem 5. Januar 2026 fällt, schon am 27. November aus der Haft entlassen zu werden – vorausgesetzt, eine Reihe strenger Kriterien ist erfüllt, erklärt das Ministerium.

So muss die Haftstrafe von einem niedersächsischen Gericht verhängt und in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. Zudem müssen die Gefangenen der vorzeitigen Entlassung zustimmen und sowohl Unterkunft als auch Lebensunterhalt müssen gesichert sein. Die Leitung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt muss die Entlassung außerdem befürworten.

Keine Gnade für Mörder und Sexualstraftäter


Nicht berücksichtigt werden hingegen Personen, die wegen vorsätzlicher Tötungs- oder Sexualdelikte einsitzen oder denen Straftaten während des Vollzugs vorgeworfen werden. Ebenfalls ausgeschlossen bleiben Gefangene, die nach dem 30. Juni 2025 Disziplinarmaßnahmen wie Arrest erhalten haben oder die aus Urlaub, Ausgang oder Freigang nicht ordnungsgemäß zurückgekehrt sind.

Die Entscheidung über die Gnadengewährung trifft die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Sie prüft jeden Einzelfall und kann eine bereits ausgesprochene Gnade widerrufen, falls nachträglich Umstände bekannt werden, die gegen eine vorzeitige Entlassung sprechen würden.

Seit Einführung der Weihnachtsgnade im Jahr 1999 haben jährlich mehrere Dutzend Gefangene davon profitiert. In den vergangenen Jahren sei die Zahl allerdings rückläufig. Während 2009 noch 115 Personen vorzeitig entlassen wurden, waren es 2023 nur noch 43. Für 2024 nennt das Ministerium 49 Begünstigte.