Salzgitter. Für 2018 hat der Rat der Stadt Salzgitter die Grundsteuer-Hebesätze noch nicht beschlossen. Deshalb gelten zunächst weiterhin die von 2017 (Grundsteuer A 350 und Grundsteuer B 430 Prozent).
Diese wurden zuletzt am 21. Juni 2017 vom Gremium festgesetzt, so informiert die Stadt Salzgitter.
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung dürfen die Abgaben aufgrund des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden. Daher werden für das Kalenderjahr 2018 nur in den Fällen Grundbesitzabgabenbescheide versandt, in denen sich die Straßenreinigungsgebührenfestsetzungen oder die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer geändert haben.
Für alle Grundstücke, bei denen seit der letzten Bescheiderteilung keine Änderung eingetreten ist, werden deshalb die Grundsteuern in der zuletzt für das Kalenderjahr 2017 veranlagten Höhe festgesetzt. Sie sind in der bisherigen Höhe auch ohne neuen Bescheid zu den Fälligkeitsterminen zu zahlen.
Die Abgaben für 2018 werden jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlung Gebrauch machen, werden die Grundbesitzabgaben am 1. Juli 2018 fällig.
Soweit der Stadt Salzgitter ein Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt wurde, werden die Forderungen durch die Gläubiger-Identifikationsnummer DE98KVS00000159419 und eine Mandatsreferenznummer gekennzeichnet. Die Mandatsreferenznummer wurde auch gesondert mitgeteilt.
Die Lastschriften werden zu den genannten Fälligkeitszeitpunkten beziehungsweise dem nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag vom angegebenen Konto eingezogen.
Die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Bekanntmachung durch Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig angefochten werden.
Weitere Informationen beim Fachdienst Haushalt und Finanzen telefonisch unter 05341 / 839-3779 sowie per E-Mail kaemmerei@stadt.salzgitter.de .
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