Salzgitter. Der Rat der Stadt Salzgitter hat für das Jahr 2022 keine neuen Grundsteuer-Hebesätze beschlossen. Deshalb gelten weiterhin die von 2021 (Grundsteuer A 390 und Grundsteuer B 540 Prozent). Sie wurden am 1. Dezember 2020 vom Gremium festgesetzt. Das teilt die Stadt Salzgitter in einer Pressemitteilung mit.
Für das Kalenderjahr 2022 werden nur in den Fällen Grundbesitzabgabenbescheide versandt, in denen sich die Straßenreinigungsgebührenfestsetzungen oder die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer geändert haben. Für alle Grundstücke, bei denen seit der letzten Bescheiderteilung keine Änderung eingetreten ist, werden deshalb die Grundsteuern in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt. Sie sind in der bisherigen Höhe auch ohne neuen Bescheid zu den Fälligkeitsterminen zu zahlen.
Zahlungen viermal im Jahr
Die Abgaben für 2022 werden jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der jährlichen Zahlung Gebrauch machen, werden die Grundbesitzabgaben am 1. Juli 2022 fällig. Soweit der Stadt Salzgitter ein Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt wurde, werden die Forderungen durch die Gläubiger-Identifikationsnummer DE98KVS00000159419 und eine Mandatsreferenznummer gekennzeichnet. Die Mandatsreferenznummer wurde auch gesondert mitgeteilt. Die Lastschriften werden zu den genannten Fälligkeitszeitpunkten beziehungsweise dem nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag vom angegebenen Konto eingezogen.
Die Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Bekanntmachung durch Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig angefochten werden. Weitere Informationen beim Fachdienst Haushalt und Finanzen telefonisch unter 05341 / 839-3779, per E-Mail steuern@stadt.salzgitter.de oder auf www.salzgitter.de.
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