Impfpflicht gemäß Masernschutzgesetz: Dies müssen Eltern jetzt beachten

Für Kinder in Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern und Schulen und Personen die in diesem Umfeld arbeiten tritt ab dem 1. März das Masernschutzgesetz in Kraft.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Salzgitter. Am 1. März tritt das sogenannte Masernschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder die älter als ein Jahr sind, die in Kindertagesstätten, bei Tagesmüttern und an Schulen betreut werden und alle Personen, die dort tätig sind, einen Schutz gegen Masern nachweisen müssen. Dies muss der Leitung der entsprechenden Einrichtung gegenüber nachgewiesen und dokumentiert werden. Dies teilt die Stadt Salzgitter mit.


Nur wenn der Impf-Nachweis erbracht wird, dürfe das Kind in eine KiTa oder in Tagespflege aufgenommen werden. Eltern müssten daher noch vor der Aufnahme ihres Kindes selbst für einen entsprechenden Schutz ihrer Kinder sorgen. Kinder im Alter ab dem ersten Lebensjahr bis zum zweiten Geburtstag würden mindestens eine Impfung benötigen. Danach seien für ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene zwei Impfungen nach dem Gesetz vorgeschrieben. Dies entspreche auch der allgemeinen öffentlichen Impfempfehlung.

So kann der Schutz nachgewiesen werden


Der Nachweis über den Schutz vor Masern könne durch Vorlage eines Impfdokumentes, zum Beispiel der gelbe Impfausweis des Kindes erfolgen. Ein korrekter Eintrag einer erfolgten Impfung müsse laut Gesetz das Datum der Schutzimpfung, die Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, den Namen der Krankheit, gegen die geimpft wurde, den Namen und die Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie die Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form (mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel) durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person enthalten.

Außerdem könne der Nachweis mit Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit der Bestätigung eines vorliegenden Immunschutzes gegen Masern, zum Beispiel aufgrund einer Blutkontrolle oder weil der Arzt bei dem Kind selbst früher einmal sicher eine Masernerkrankung diagnostizierte, erfolgen. Auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation, weshalb das Kind aus ärztlicher Sicht nicht gegen Masern geimpft werden könne und wie lange dies gilt, werde als Nachweis anerkannt. Dazu sei immer das Original des jeweiligen Nachweises notwendig. Die Gemeinschaftseinrichtung müsse dies in Textform dokumentieren.

Wer muss bis wann einen Nachweis abgeben?


Solle das Kind ab dem 1. März erstmalig eine der genannten Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, sei eine Aufnahme ohne Nachweis gar nicht erst möglich. Für Kinder die vorher dort schon in Betreuung waren, gilt eine Frist bis zum 31. Juli 2021 bis zu der der Nachweis erbracht sein müsse. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, muss die Einrichtung dies melden an das Gesundheitsamt der Stadt Salzgitter. Dieses könne, wenn eine vorherige Impfberatung der Eltern erfolglos war, ein Betretungsverbot für das Kind zu der Einrichtung anordnen.

Auch für schulpflichtige Kinder gilt die Impfpflicht. Es werde dringend empfohlen die notwendige Impfung durchführen zu lassen beziehungsweise ärztlichen Rat einzuholen. Das neue Gesetz erleichtere auch die Möglichkeit sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist ab 1. März 2020 jeder Arzt berechtigt. Auch Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Die Vorlage über den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Impfberatung vor Erstaufnahme in eine Kindergemeinschaftseinrichtung sei weiterhin erforderlich und werde durch das Masernschutzgesetz nicht ersetzt.

Was ist für erwachsene Berufstätige zu beachten?


Das Masernschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für in Gemeinschaftseinrichtungen und im Gesundheitswesen Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Wer schon vor dem 1. März 2020 in einer Kindertagesstätte, Kindertagespflege oder einer Schule tätig war, habe bis zum 31. Juli 2021 Zeit, dem Arbeitgeber die Impfung oder den Immunschutz nachzuweisen. Für neu einzustellende Beschäftigte gelte das Masernschutzgesetz und die damit verbundene Impfpflicht beziehungsweise Tätigkeitsverbot schon ab dem 1. März 2020. Die Arbeitgeber seien für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich und müssten die Nachweise in Textform dokumentieren. Das Gesundheitsamt Salzgitter werde dies kontrollieren und bei jedem einzelnen Verstoß gegebenenfalls eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängen.

Allgemeine Informationen für Eltern, Beschäftigte und Arbeitgeber sind auf www.masernschutz.de zu finden.


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