Salzgitter. Zu den Lockerungen der Änderungsverordnung, die die Niedersächsische Landesregierung am Mittwoch, 6. Mai beschlossen hat, gehört auch die Notbetreuung älterer sowie pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen in Tagespflegeeinrichtungen. Sie soll Familienangehörige entlasten, die ein Familienmitglied pflegen, das zu dieser Personengruppe gehört. Erlaubt ist ab sofort auch die Betreuung in besonderen Härtefällen. Dies berichtet die Stadt Salzgitter.
Der reguläre Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege ist jedoch weiterhin untersagt, lediglich eine Notbetreuung in kleinen Gruppen ist zulässig.
Voraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass die Angehörigen in sogenannten „kritischen Infrastrukturen“ tätig sind. Dazu zählen Beschäftigte
- im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- im Bereich der Polizei, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und vergleichbarer Bereiche.
Die Härtefallregelung besagt: Die Notbetreuung kann von Personen in Anspruch genommen werden, für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Auch für die Notbetreuung in kleinen Gruppen gilt, dass die Tagespflegeeinrichtungen alle aktuell geltenden hygienische Anforderungen und Regelungen des Gesundheitsschutzes beachten müssen.
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