NPD darf per Gerichtsbeschluss in Ringelheim demonstrieren


Symbolfoto: Thorsten Raedlein
Symbolfoto: Thorsten Raedlein | Foto: regionalHeute.de

Salzgitter. DasVerwaltungsgerichts Braunschweig hat dem Eilantrag der NPD gegen die Untersagung einer Demonstration in Salzgitter-Ringelheim am morgigen Freitag soeben stattgegeben. Das Gericht entschied, dass das von der Stadt ausgesprochene Verbot aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.


Das Begründungsschreiben des Gerichtes liegt regionalHeute.de vor.

Die wesentliche Begründung lautet:


Eine Demonstration dürfe zwar bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit untersagt werden. Eine solche Gefahr habe die Stadt Salzgitter aber erneut – wie schon anlässlich einer Versammlung der NPD im April 2017 – nicht belegt Insbesondere sei nicht ersichtlich und habe die Stadt nicht dargelegt, dass die öffentliche Sicherheit bei der Veranstaltung im April unmittelbar gefährdet war. Aus dem Motto der NPD-Veranstaltung („Vollbeschäftigung – Arbeit statt Almosen!“) ergäben sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Straftaten zu erwarten sind. Für den Fall, dass es während der Kundgebung zu Straftaten komme, sei die Polizei gehalten und in der Lage, die Versammlung vor Ort zu unterbinden.
Dass, wie die Stadt vorgetragen hat, am Versammlungsort in Ringelheim konkrete Gefahren für die Verkehrsteilnehmer entstünden, habe die Stadt nicht konkret belegt, meint das Gericht. Die angemeldete Versammlung und eine mögliche Gegenveranstaltung hätten nur eine kleine bis mittlere Größenordnung, eine Gefahrenprognose der Polizei, die die von der Stadt befürchteten Gefahren belege, liege nicht vor. Sollte es dennoch zu einer Gefahrenlage kommen, dürfe die Stadt im Vorfeld der Demonstration oder die Polizei während der Versammlung die dagegen erforderlichen Maßnahmen treffen.

Als nicht verbotener Partei stehe der NPD ebenso wie anderen politischen Parteien das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Dass auf der NPD-Demonstration angreifbare politische Auffassungen vertreten werden, reicht nach dem Grundgesetz für ein Verbot nicht aus.


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