Salzgitter. Am kommenden Montag kommt der Rat der Stadt Salzgitter zu einer Sondersitzung zusammen. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Frage, ob die Hebesätze für die Grundsteuer A und B im Haushaltsjahr 2025 angepasst werden sollen. Die Stadtverwaltung hat eine klare Empfehlung ausgesprochen.
Die Verwaltung empfiehlt laut Vorlage, die aktuell geltenden Hebesätze beizubehalten und keine Erhöhung vorzunehmen – trotz der laufenden Grundsteuerreform auf Bundes- und Landesebene. Es bleibt bei den im Haushaltsjahr 2025 vom Rat der Stadt Salzgitter am 17. Dezember 2024 beschlossenen Hebesätzen von 390 Prozent für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und 540 Prozent für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Keine verlässlichen Daten
Die Diskussion steht im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform, die auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zurückgeht. Das Land Niedersachsen hat ein eigenes Bewertungsmodell eingeführt, das neben der Fläche eines Grundstücks auch Lagefaktoren berücksichtigt. Auf dieser Grundlage müssen alle Grundstücke neu bewertet werden – eine Aufgabe, die von der Finanzverwaltung durchgeführt wird. In Salzgitter sei diese Neubewertung jedoch noch nicht abgeschlossen. Aktuell würden fast 2.000 Bescheide fehlen, außerdem seien rund 3.600 Einsprüche noch nicht bearbeitet.
Die vom Gesetz vorgeschriebene Berechnung eines aufkommensneutralen Hebesatzes sei derzeit kaum verlässlich möglich. Nach aktuellem Stand würde dieser bei 645 Prozent für die Grundsteuer A und 600 Prozent für die Grundsteuer B liegen, also deutlich über den bisherigen Sätzen. Da aber unklar sei, wie sich die vollständige Neubewertung tatsächlich auf das Steueraufkommen auswirkt, hält die Stadt eine sofortige Anpassung für verfrüht.
Oberbürgermeister Frank Klingebiel betont in der Vorlage, dass es sich nicht nur um eine technische Berechnung, sondern auch um eine politische Entscheidung mit Signalwirkung für die Bürgerinnen und Bürger handelt. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, die aktuellen Hebesätze vorerst beizubehalten und eine Anpassung erst dann zu prüfen, wenn eine vollständige und belastbare Datengrundlage vorliegt.