Salzgitter. Für besonders neuralgische Orte im Stadtgebiet hat die Stadtverwaltung auf Grundlage der Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk, sogenannte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, untersagt.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist bundesweit aktuell ohnehin verboten, das Zünden pyrotechnischer Gegenstände ist in Niedersachsen jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes nicht grundsätzlich untersagt. Hier sind Landkreise und kreisfreie Städte gefordert belebte öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie belebte öffentlich zugängliche Flächen durch Allgemeinverfügung festzulegen, an denen das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk verboten ist.
Für Salzgitter wurden folgende Regelungen getroffen:
· In Lebenstedt: Parkflächen am Salzgittersee am Nordufer (Reppnersche Bucht), am Westufer (Wasserskianlage) und am Ostufer (Parkflächen der Straße Zum Salzgittersee)
· In Lichtenberg: Parkflächen am Burgbergparkplatz, inklusive Aussichtspunkt
· In Gitter: Straße Zum Schäferstuhl im Bereich des Flugplatzes
Nach den Erfahrungen der Polizei sowie des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Salzgitter trafen sich auffällig viele Menschen auf den Parkplätzen am Salzgittersee, um das neue Jahr mit ihrem Silvesterfeuerwerk gebührend zu begrüßen. Auch die Bereiche des Aussichtspunkts am Burgberg in Lichtenberg sowie des Flugplatzes Salzgitter-Schäferstuhl waren in den vergangenen Jahren aufgrund der freien Fernsicht sehr beliebt und somit auch belebt. Stadtverwaltung und Polizei werden diese Bereiche verstärkt kontrollieren und Verstöße konsequent ahnden.
Diese Allgemeinverfügung ersetzt nicht die ohnehin geltenden Regelungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, sondern ergänzt diese, stellt die Verwaltung klar.
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