Salzgitter. Soeben erreichte die Redaktion eine Pressemitteilung des Fraktionsgeschäftsführers Horst Rubin der Mündigen Bürger Salzgitter (M.B.S.). Darin nimmt die Partei Stellung zu den Vorwürfen gegen Mitglied und zweiten Bürgermeister Stefan Roßmann.
Die Vorwürfe gegen den zweiten Bürgermeister Stefan Roßmann führen momentan zu einer mehr als angespannten Situation in der politischen Welt Salzgitters. Nachdem die M.B.S. nach Bekanntgabe eines möglichen Strafmandats durch die Salzgitter Zeitung selbst in Aufruhr geriet, haben sich zumindest in der Partei die Gemüter etwas beruhigt. Spätestens seit dem Urteil der Stadtverwaltung ist klar, dass es sich bei dem Vergehen Stefan Roßmanns nicht um eine Straftat handelte.
Nun versuchen die einzelnen Parteien Stellung zu beziehen. Horst Rubin, Geschäftsführer der M.B.S.-Ratsfraktion veröffentlichte am heutigen Donnerstagabend folgende Pressemitteilung (ungekürzt und unkommentiert):
Alternative Fakten aus der Tagespresse…..
oder der Faktencheck nach Faktenlage
Forderung nach Rücktritt des 2. Bürgermeisters undNiederlegung aller Mandate und Ämter
Formal juristisch ist Herr Stefan Roßmann kein vorbestrafter Verbrecher.
Er ging nach rechtlicher Beratung davon aus, dass durch die Annahme des Strafbefehls im Ergebnis als Verurteilter gilt, aber seine Wählergemeinschaft, seinen Angehörigen und er selbst nicht an einen in der Öffentlichkeit geführten Prozess mit möglicher Vorverurteilung in der Presse teilnehmen muß. Hier galt es die Interessenlagen abzuwägen
Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl.
Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.
Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht. ( Quelle Wkipedia)
So ist Herr Roßmann nicht durch einen Richter, der nach einer Verhandlung Herrn Roßmann aus Überzeugung als Täter verurteilt worden, sondern aufgrund eines Tatverdachtes erstellen Strafbefehls, dem nicht widersprochenen wurde. Es kann mehrere Gründe geben, warum man einem Strafbefehl nicht widerspricht.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen
Das Strafbefehlsverfahren wird nur bei leichter Kriminalität, also bei einem Vergehen angewendet.
Offenbarungspflicht des Verurteilten!
Gemäß §53 BZRG dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen, welche Geldstrafen unter 90 Tagessätze betreffen. Somit werden Strafbefehle bis einschließlich 90 Tagessätze nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, so dass der Betroffene gemäß §53 BZRG als nicht vorbestraft gilt.
Auch die Annahme der Presse, dass Herr Roßmann den Oberbürgermeister bei Klageerhebung in jeden Fall hätte informieren müssen ist nicht richtig. Bei einem Verbrechen ja > Bei einen Vergehen nein. Herr Roßmann wurde zu 60 Tagessätzen verurteilt.
Seine Rechtsberater sagten ihm: Schnell und ohne Aufsehen, natürlich nur wenn sich alle an Gesetz und Ordnung halten und davon sind die Berater ausgegangen.
Herr Roßmann ist als Politiker bekannt, der auch einmal unbequeme Themen anspricht und Leuten aus Politik und Verwaltung auf die Füße tritt (z.B. Konzessionsabgabe der Stadt Salzgitter).
Dafür wurde er und die mündigen Bürger Salzgitter auch von den Bürgern gewählt.
Wenn Herr Roßmann nicht vorbestraft und auch kein Verbrecher ist stellt sich die Frage: Warum wird er dann in der Presse so behandelt als wäre er zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden?
Auf diese Frage antwortet der Redakteur der Tagespresse, dass der moralische Aspekt in den Vordergrund gestellt wurde.
Wer liebt den Verrat, wer liebt den Verräter.
Die Sache ist ins Rollen gekommen, weil jemand sich illegal die Akte aus dem Verfahren besorgt hat und diese auszugsweise der Presse zur Verfügung gestellt hat. Bekannt sein dürften diese Akte nur der Staatanwaltschaft, dem Richter und dem Anwalt von Herrn Roßmann.
Aus dieser Akte wird auszugsweise und ohne Zusammenhang öffentlich zitiert, so dass der falsche Eindruck in der Öffentlichkeit entsteht, dass Herr Roßmann ein Verbrechen begangen hat.
Wer war also der Informant, der vertrauliches Aktenmaterial sich illegal beschafft und der Presse zugespielt hat?
Der Redakteur kennt seinen Informanten. Dieser Informant hat vermutlich eine Straftat (Verbrechen?) begangen, um an diese Akten zu kommen. Des Weiteren hat er den Redakteur und die Tagespresse missbraucht, um gezielt ein falsches Bild von Herrn Roßmann in der Öffentlichkeit zu zeichnen.
Moral ist erst schön wenn sie doppelt ist.
Die Salzgitter Zeitung behauptet von sich, dass sie immer aktuell verlässlich informiert.
„Sie können sich vor allem auch auf das verlassen, was Sie lesen. Denn wir zeigen Hintergründe auf, stellen Zusammenhänge her und gehen den Dingen auf den Grund. Mit großer, journalistischer Sorgfalt recherchieren wir, haken nach, stellen Fragen, suchen nach belastbaren und glaubwürdigen Quellen. Das verstehen wir unter journalistischer Qualität.“
Die Leser haben auch ein Recht auf Klarstellung.
Der Redakteur kennt seinen Informanten und der Redakteur sollte diesen nach seinen Motiven befragen. Wer bereit ist eine Straftat zu begehen um andere öffentlich zu diffamieren muss schon ordentliche Gründe haben, die sicherlich auch die Öffentlichkeit interessieren.
Alternative
Der Informant traut sich öffentlich, sich zu seiner Tat zu bekennen und seine Beweggründe darzulegen. Dazu wird es dem Informanten sicherlich an Mut und Charakterstärke fehlen, da er auch die Konsequenzen seines Handelns, ein mögliches Strafverfahren, tragen müsste.
Gez. Horst Rubin
Fraktionsgeschäftsführer
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