Samtgemeinde Sickte informiert über Streupflicht

Nachtfröste und zugefrorene Autoscheiben sind Anzeichen, dass der Winter kommt und damit auch die jährliche Winterdienstinformation auf Grundlage der bestehenden „Straßenreinigungssatzung“ der Samtgemeinde Sickte.

Symbolfoto
Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Sickte. Insbesondere zur Verwendung von Streugut und wie bei Glätte zu streuen ist, werden immer wieder Fragen an die Verwaltung herangetragen, teilt die Samtgemeinde Sickte mit. Daher informiert die Verwaltung über die geltende Vorschrift.


Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (wie z.B. Streusplitt, Kies, etc.) so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden. Das bedeutet, dass die Gehwege in einer Breite von 1,50 m gestreut werden, so dass ein Fußgängerverkehr weiterhin möglich ist. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, ist ein ausreichend breiter Streifen von 1 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn zu streuen. Auch das Streuen ist, wie das Schneeräumen, bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen. Zur Beseitigung des Schnees und des Eises dürfen keine chemische Mittel verwendet werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Ein Ausnahmefall war beispielsweise der Winter 2009/2010. Hier hatten abstumpfende Streumittel aufgrund der Massen keine oder nur begrenzte Wirkung. Eine weitere Ausnahme stellen z.B. Treppen oder Rampen dar. Auch hier darf mit Streusalz gestreut werden. Begrünte Flächen dürfen keinesfalls mit Salz abgestreut werden. Sobald es taut, ist das übrigbleibende Streugut zu entfernen. Zum Schluss noch eine weitere Anmerkung: Die Streugutkästen an den Straßenrändern sind eine freiwillige Leistung der Samtgemeinde Sickte. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese regelmäßig gefüllt sind. Selbstverständlich ist die Verwaltung bemüht, die Kästen mit Splitt zu füllen. Grundsätzlich jedoch, hat jeder Eigentümer eines Grundstückes selbst dafür zu sorgen, dass er sich Streugut besorgt (aus dem Baumarkt, etc.).