Braunschweig/Wolfsburg. Zwei Kontrollen, ein Ergebnis: Sowohl bei der Kontrolle einer Shisha-Bar in der Wolfsburger Innenstadt am Montag, als auch bei einer ähnlichen Kontrolle zwei Tage später in Braunschweig stellte der Zoll kiloweise unversteuerten Wasserpfeifentabak sicher. Dies teilte das Hauptzollamt Braunschweig jetzt mit.
Anlass für die Kontrollen in den Abendstunden seien eigentlich Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gewesen. Denn wie alle Arbeitgeber müssten auch Betreiber von Shisha-Bars regelmäßig mit Besuchern vom Zoll rechnen, die sich nach den Arbeitsbedingungen und Aufenthaltstiteln der Mitarbeiter erkundigen. Zusätzlich haben Shisha-Bars, so der Zoll, aber noch eine Besonderheit: "Es gibt steuerrechtlich kaum eine Möglichkeit, diese Lokale legal zu betreiben", erklärt Zolloberinspektor Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig.
Steuerrechtliches Problem
Der Grund dafür liege im Tabaksteuerrecht. In der Bundesrepublik dürften Zigaretten und Rauchtabak nur in verschlossen Verpackungen mit gültigen deutschen Steuerzeichen verkauft und gelagert werden. Eine Abgabe von Einzelportionen zum direkten Verzehr vor Ort sei damit eigentlich ausgeschlossen. Zudem würden die vielen exotischen Geschmacksrichtungen, mit denen viele Wasserpfeifenlokale werben, ein steuerrechtliches Problem darstellen: jedes Mischen von Rauchtabak mit anderen Stoffen - in Shisha-Bars zumeist Melasse und Glyzerin - lasse die Tabaksteuer erneut entstehen, wie der Zoll in seiner Presseinformation mitteilt. Zeige man diesen Vorgang nicht sofort an, begehe man eine Steuerhinterziehung.
Es wird weiter ermittelt
Dieser Verdacht laste nun auch auf den Betreibern der kontrollierten Lokale in Wolfsburg und Braunschweig. Zusätzlich müssten sie die Tabaksteuer von mindestens 22,00 EUR pro Kilogramm unversteuertem Tabak nachzahlen und mit Bußgeldverfahren wegen
Verbrauchsteuergefährdung rechnen. Aber auch hinsichtlich möglicher sozialvericherungsrechtlicher Verstöße seien noch weitere Ermittlungen nötig.
Hintergrundinformation: Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Verbrauchsteuergefährdung - etwa falscher Lagerung, Einzelverkauf oder Verkauf über dem festgelegten Kleinverkaufspreis von Tabakwaren (§ 381 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Tabaksteuergesetz)- können Bußgelder von jeweils bis zu 5.000,00 EUR verhängt werden.
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