Region. Systeme, die mit Kameras und Künstlicher Intelligenz die Sicherheit in Schwimmbädern erhöhen sollen, verbreiten sich immer mehr. Wie berichtet, denkt man auch in unserer Region über eine Einführung nach. Doch eine Frage darf bei dem Thema natürlich nicht fehlen: Was ist mit dem Datenschutz? regionalHeute.de fragte nach.
Mit Sicherheit ist in diesem Fall nicht der Schutz vor Kriminalität, sondern der im Wasser gemeint. Die Kameras messen beispielsweise die Anzahl der Menschen in den Becken, schlagen bei einer Überfüllung Alarm und senden eine Information an die Schwimmaufsicht. Auch am Beckengrund liegende Personen können gemeldet werden. Geht das mit dem Datenschutz konform?
Immer den Einzelfall prüfen
"Die Frage, ob der Einsatz eines KI-Kamera-Systems in Schwimmbädern zulässig ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, bezogen auf das einzelne Schwimmbad, das konkrete System samt der darin vorgenommenen Systemeinstellungen und den konkreten Einsatzzweck", heißt es seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen.
Es sei davon auszugehen, dass die durch Kameras erfassten Bildaufnahmen, die zur Auswertung an das KI-System übermittelt werden, personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen. Dies gelte auch dann, wenn die Identifizierung einzelner Personen nicht im Vordergrund stehe, da bereits die Möglichkeit der Zuordnung zu einer Person für den Personenbezug ausreiche. Der Betreiber des Schwimmbades habe daher die Vorgaben der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten.
Sicherheit der Datenverarbeitung
Insbesondere sei eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erforderlich. Zudem habe der Verantwortliche die Sicherheit der Datenverarbeitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Darüber hinaus sei beim Einsatz von KI-Systemen auch die europäische KI-Verordnung (AI Act) zu berücksichtigen.
Weitere Details findet man in der "Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Schwimmbädern" der Datenschutzkonferenz (DSK). Die DSK ist das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Dort heißt es, die Verarbeitung personenbezogener Daten sei rechtmäßig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich sei und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erforderten, überwiegen.
Ungezwungen im Freizeitbereich
Schwimmbadbesucher hielten sich im Schwimmbad zum Zweck der Freizeitgestaltung auf und verhielten sich demgemäß ungezwungen und seien zudem nur leicht bekleidet. Dies erfordere besonderen Schutz. Zumal Besucher im Rahmen eines Schwimmbadbesuches in den meisten Bereichen eines Schwimmbades nicht erwarten würden, von Videokameras erfasst zu werden.
Die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen würde daher besondere Sorgfalt erfordern. Zudem seien eine Vielzahl der Schwimmbadbesucher Kinder, die ebenfalls von der Videoüberwachung erfasst würden. Ihr Interesse sei im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben besonders zu gewichten.
"Videoaufzeichnung nicht erforderlich"
Zum konkreten Thema der KI-Kamera-Systeme hat die DSK eine klare Meinung: "Zur Abwehr von den mit dem Baden verbundenen Gefahren ist eine Videoaufzeichnung nicht erforderlich. Im Ausnahmefall kann eine reine Beobachtung (verlängertes Auge) zulässig sein, wenn sie der Unterstützung der Badeaufsicht an besonders gefährlichen oder unübersichtlichen Orten dient."
Die Gefährlichkeit dieser Stellen müsse sich aufgrund objektiver Anhaltspunkte ergeben, beispielsweise, weil es bereits konkrete Vorfälle gegeben habe oder Erfahrungswerte für eine erhöhte Gefährlichkeit (wie zum Beispiel bei Sprungtürmen, Rutschen, Kinderbecken) sprechen. "Nicht ausreichend ist die allgemein erhöhte Unfallgefahr wegen des Aufenthalts im Wasser. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik kann kein Ersatz für Aufsicht durch Personal sein!", so das Fazit.
Kein Ausschluss des Haftungsrisikos
Eine Videoaufzeichnung ausschließlich zum Ausschluss des Haftungsrisikos gegenüber Ansprüchen von Badegästen sei aufgrund der überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen unzulässig. Es sei nach Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht verhältnismäßig, einen derartigen Eingriff in die Interessen und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten einer Person für eine große Zahl von Personen hinzunehmen, nur, damit das Schwimmbad im Zweifel die Möglichkeit hat, seine Haftung auszuschließen.
