Niedersachsen. Wer eine Photovoltaikanlage zur Volleinspeisung mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt nutzt, benötigt einen separaten Stromzähler. Bisher war zudem ein zusätzlicher Stromvertrag erforderlich. Was viele nicht wissen: Seit der Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Mai 2024 darf die sehr geringe Strommenge, die für den Betrieb einer PV-Anlage benötigt wird, dem Haushaltstrom zugerechnet werden. Ein separater Grundversorgungsvertrag wird überflüssig. Darüber informiert die Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Pressemeldung.
Leider seien Energieversorger und Netzbetreiber aber nicht dazu verpflichtet, die verbraucherfreundliche Regelung automatisch umzusetzen. Betroffene müssten daher selbst aktiv werden, um den unnötigen Vertrag loszuwerden. Je nach Höhe der Grundgebühr ließen sich jährlich 100 Euro und mehr sparen.
Gewinn unwissend geschmälert
„Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom komplett ins Netz einspeist, schmälert den Gewinn oft unwissend“, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn für den Einspeisezähler wurde bisher ein separater Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, damit der Strom für den Wechselrichter abgerechnet werden kann. „Inzwischen ist im EEG jedoch geregelt, dass diese geringe Strommenge dem Haushaltsstrom zugerechnet werden kann. Ein zusätzlicher Vertrag ist also überflüssig“, sagt Zietlow-Zahl. Zwar falle die Strommenge kaum ins Gewicht, Grundversorger und Netzbetreiber verdienen in diesen Fällen aber an der Grundgebühr: Je nach Versorger können so leicht 100 bis 120 Euro im Jahr anfallen.
"Neuregelung gut – Umsetzung mangelhaft"
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sei die neue Regelung grundsätzlich positiv. Ärgerlich sei, dass sie selbst aktiv werden müssen, um davon zu profitieren. „Wer die Änderung nicht kennt, wird somit weiterhin für den zusätzlichen Vertrag zahlen“, kritisiert Zietlow-Zahl. Noch ärgerlicher sei jedoch, dass die Neuregelung keine Verfahrensvorschriften enthält. „Das führt dazu, dass sich Grundversorger und Netzbetreiber aus der Verantwortung ziehen und die Zuständigkeit hin- und herschieben.“
Betroffenen rät er daher, sowohl den Grundversorger als auch den Netzbetreiber schriftlich aufzufordern, den für die PV-Anlage benötigten Strom dem Haushaltsstrom zuzuordnen. Gleichzeitig sollte der Grundversorgungstarif gekündigt werden, was jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist. „Wer über die Anschaffung einer PV-Anlage zur Volleinspeisung nachdenkt, sollte bereits während der Planung mit dem Netzbetreiber in Kontakt treten und die Zuordnung zum Haushaltsstrom verlangen“, rät der Energierechtsexperte. So lassen sich die unnötigen Kosten von vorneherein vermeiden.
Bei Fragen hilft die kostenlose Energierechtsberatung der Verbraucherzentrale Niedersachsen: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/kostenfreie-telefonberatung.
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