So können Familien mit wenig Einkommen entlastet werden

Zum Beispiel kann es finanzielle Unterstützung bei Klassenfahrt, Sportverein oder Nachhilfe der Kinder geben.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Region. Beziehen Familien Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket für ihre Kinder haben. Übernommen werden dann beispielsweise anfallende Schulkosten oder Kosten für Freizeitangebote. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) informiert in einer Pressemitteilung rund um die Leistungen und die Anspruchsvoraussetzungen.



Familien mit wenig Einkommen können unter Umständen durch das Bildungs- und Teilhabepaket finanziell entlastet werden – wenn sie Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld oder einen Kinderzuschlag bekommen. „Übernommen oder bezuschusst werden zum Beispiel die Kosten für Nachhilfestunden oder den Musikunterricht sowie der Mitgliedsbeitrag des Sportvereins. Außerdem können anspruchsberechtigte Familien bei Ausflügen, Klassenfahrten, der Schülerbeförderung oder der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Schulen finanziell entlastet werden“, weiß Christine Scholz, Leiterin des SoVD-Sozialberatungszentrum Gifhorn.

Das sind die Voraussetzungen


Für einen Anspruch müssen Kinder unter 25 Jahre alt sein und eine Kindertagesstätte oder allgemein- beziehungsweise berufsbildende Schule besuchen. Außerdem dürfen sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Ein Antrag kann formlos unter Hinweis auf den konkreten Bedarf oder mit dem entsprechenden Formular beim Jobcenter beziehungsweise der für die oben genannten Leistungen zuständigen Stelle gestellt werden.

Im Vorfeld beantragen


„Für eine Kostenübernahme müssen die Betroffenen gegebenenfalls weitere Bescheinigungen, etwa für eine Klassenfahrt, vorlegen. Wichtig ist, dass Anträge rechtzeitig gestellt werden, denn grundsätzlich ist die nachträgliche Übernahme von Kosten nicht möglich. Eine Ausnahme bildet der Schulbedarf. Hier wird jeweils zum 1. Februar und zum 1. August eine Pauschale ausgezahlt“, informiert Scholz.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema sind die Berater des SoVD in Gifhorn gerne Ansprechpartner. Der Verband kann telefonisch unter 05371 3685 oder mit einer E-Mail an info.gifhorn@sovd-nds.de kontaktiert werden.

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