Steigende Inzidenz: Landkreis Goslar verschärft Corona-Regeln

Die Stufe 1 des Corona-Stufenplans gilt ab dem morgigen Dienstag.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Goslar. Nachdem die Zahl der Corona-Neuinfektionen auch im Landkreis Goslar wieder ansteigt, erlässt die Kreisverwaltung eine neue Allgemeinverfügung, die ab morgigen Dienstag Gültigkeit entfaltet und die die Regeln verschärft. Das teilt der Landkreis Goslar in einer Pressemitteilung mit.


Landrat Thomas Brych erklärt, dass die Corona-Verordnung keine Alternative zulasse und die Regeln verschärft werden müssen: „Die Verordnung des Landes Niedersachsen schreibt vor, dass wir auf die Stufe 1 umschalten müssen, sobald die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von zehn Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschreitet. Stand heute liegen wir bei 18,3 Neuinfektionen binnen sieben Tagen. Ob uns das nun schmeckt oder nicht, wir müssen reagieren.“

Kontakte werden eingeschränkt


Die Einschränkungen auf die sich die Bürgerinnen und Bürger ab Morgen einstellen müssen, halten sich jedoch im Rahmen. Von besonderem Interesse dürften hierbei vor allem die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich sein. Ab Morgen dürfen sich demnach nur noch maximal zehn Personen in privaten oder öffentlichen Räumen treffen. Von der Zählung ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen. Ferner werden auch Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht eingerechnet. Einer Gartenparty mit beispielsweise 30 Personen steht also nichts entgegen sofern mindestens zwei Drittel der Gäste genesen oder geimpft sind. (Hinweis: Weitere Informationen zu den geltenden Regelungen sind den Hintergrundinformationen am Ende dieser Pressemitteilung zu entnehmen.)

Angesichts der steigenden Infektionszahlen wirbt Landrat Thomas Brych für die Corona-Schutzimpfungen. „Die Impfungen stellen den bisher einzig realistischen Weg aus der Pandemie dar. Ich kann daher nur dringend dazu raten, ein entsprechendes Impfangebot auch wahrzunehmen. Eine hohe Impfquote unter den Erwachsenen sind wir nach meiner Auffassung im Übrigen vor allem den jüngsten Mitgliedern unserer Gesellschaft schuldig, denn die große Mehrheit der Kinder und Jugendlichen steht bislang noch ohne Impfschutz da. Es ist unsere Pflicht und Aufgabe sie zu schützen“, betont der Landrat.

Hochzeitsfeier als Auslöser


Auslöser für die steigenden Infektionszahlen im Kreisgebiet ist unter anderem eine Hochzeit, die am vorvergangenen Wochenende in Goslar gefeiert wurde. Mindestens fünf Neuinfektionen gehen laut Ermittlungen des Gesundheitsamtes auf diese Veranstaltung zurück. Weitere Ansteckungsfälle gehen auf familiäre Kontakte oder Reiserückkehrer zurück. Einige Infektionsquellen lassen sich indes auch nicht genau zuordnen.

Die neuen Corona-Regeln im Überblick:


Touristische Angebote / Freizeitangebote
Stadtführungen, Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten sind nur unter freiem Himmel sowie unter Einhaltung des gängigen Abstandsgebots zulässig. Das Tragen einer medizinischen Maske ist angezeigt. Für alle Führungen sind Maßnahnahmen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes zu treffen.

Touristische Schiffs- und Kutschfahrten sind sowohl in offenen als auch geschlossenen Fahrgastbereichen unter Einhaltung des Mindestabstandes mit Hygienekonzept zulässig. Auch hier muss eine medizinische Maske getragen werden, solange der Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde. Die Abstandspflicht kann entfallen, wenn alle Teilnehmenden einen negativen Testnachweis vorweisen (alternativ natürlich auch einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis) und zusätzlich im geschlossenen Fahrgastbereich auch auf den Sitzplätzen eine medizinische Maske tragen.

Touristische Busreisen sind mit Hygienekonzept weiterhin zulässig. Es ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich und es muss durchgängig (auch, wenn der Sitzplatz eingenommen wurde) eine medizinische Maske getragen werden.

Seilbahnen dürfen ebenfalls weiterhin mit Hygienekonzept betrieben werden. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen wurde. Bei durchgängigem Tragen der Maske muss der Abstand nicht eingehalten werden.

Beherbergung
Mit Blick auf den Tourismus ergeben sich keine gravierenden Veränderungen. Hotels, Jugendherbergen, Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile sowie Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind weiterhin offen und dürfen belegt werden. und auch vorhandene Schwimmbäder dürfen genutzt werden. Verfügt ein Reisegast vor Ankunft nicht über einen vollständigen Impfschutz oder einen Genesenennachweis, muss er vor beziehungsweise bei Anreise das negative Ergebnis eines Corona-Schnelltests vorlegen. Ferner müssen bei diesem Personenkreis mindestens zwei weitere Negativtests pro Woche eine Corona-Erkrankung ausschließen.

Gastronomie, Diskotheken, Clubs
In der Gastronomie (inklusive Bars und Kneipen) sind die Innen- und Außenbereiche weiterhin ohne negativen Corona-Test geöffnet. Die medizinische Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumen, es sein denn, der Sitzplatz wurde eingenommen.

Private Feiern mit einem geschlossenen Personenkreis sind in der Gastronomie mit noch maximal 100 Personen erlaubt, sofern alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen können. Alternativ ist der Nachweis einer vollständig abgeschlossenen Impfung oder der Genesenennachweis vorzulegen. Kinder unter 14 Jahren unterliegen im Übrigen nicht der Testpflicht. Ebenso gilt bei den privaten Feiern in der Gastronomie, dass bis zur Einnahme des Sitzplatzes ein medizinischer Mund-Nasenschutz getragen werden muss. Bei einer Feier in der Gastronomie ist zu beachten, dass bei der Grenze von 100 Personen alle anwesenden Personen zählen – dementsprechend auch Geimpfte, Genesene und Kinder.

Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Die Personenzahl ist auf 50 Prozent der zulässigen Kapazität begrenzt. Vor Betreten der Einrichtung ist ein negativer Test, ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Eine medizinische Maske ist Pflicht bis zur Einnahme des Sitzplatzes oder immer dann, wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte
Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Sitzungen sind sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel erlaubt. In geschlossenen Räumen bei Sitzendem Publikum dürfen maximal 500 Personen genehmigungsfrei zusammenkommen. Mit mindestens zweitweise stehendem Publikum sind in geschlossenen Räumen jedoch maximal nur noch 100 Personen genehmigungsfrei erlaubt. Solange kein Sitzplatz eingenommen wurde, muss eine medizinische Maske getragen werden.

Der Corona-Stufenplan lässt jedoch Ausnahmen zu, die beantragt werden müssen. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen hat der Veranstalter besondere Maßnahmen für den Zugang, die Pausenzeiten und das Verlassen sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen zu treffen. Ferner muss ein Lüftungskonzept vorliegen. Die zuständige Behörde kann genehmigte Veranstaltungen mit Blick auf das Infektionsgeschehen widerrufen.

Bei Outdoor-Veranstaltungen – also Veranstaltungen unter freiem Himmel – dürfen sowohl bei Sitzendem als auch mit mindestens zeitweise stehendem Publikum bis zu 500 Personen zusammenkommen. Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen bedürfen der Beantragung. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen sind besondere Maßnahmen für Zugang, die Pausenzeiten, das Verlassen sowie die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen vorzunehmen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung im Hinblick auf das Infektionsgeschehen widerrufen. Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden sind ebenfalls möglich, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wochenmärkte, Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen
Auf den Wochenmärkten ist wieder von allen Personen eine medizinische Maske zu tragen. Kundinnen und Kunden im Einzelhandel müssen weiterhin in den Verkaufsräumen sowie in davor gelegenen Eingangsbereichen eine medizinische Maske tragen.

Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Außerdem sind die Kontaktdaten zu erheben. Die Regelungen der körpernahen Dienstleistungen gelten entsprechend für die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

Schule und Kindertagesbetreuung
Es laufen zwar aktuell die großen Ferien, der Vollständigkeit halber aber auch diese Regeln kurz aufgeführt: Der Schulbereich und auch die Kindertagesbetreuung verbleiben im Szenario A. Für Kindergärten bleibt somit der Regelbetrieb erhalten. Es wird empfohlen, dass sich das Personal regelmäßig testet. Und auch Kinder über drei Jahre sollten nach Möglichkeit zweimal wöchentlich getestet werden. Hier genügt ein von den Eltern durchgeführter Selbsttest daheim.

Sport
Indoor-Sportanlagen wie Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Schwimmbäder dürfen ebenfalls mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen.


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